Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.10.2015Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO §20 Abs2Rechtssatz
Eine Zuständigkeit der Landespolizeidirektion (LPD) Wien als Strafbehörde nach dem IG-L ergibt sich nicht, da § 30 IG-L diese Befugnis schlicht „der Behörde“ einräumt und sich aus diesem Gesetz nicht ableiten lässt, dass damit Landespolizeidirektionen gemeint wären. Daher folgt aus den Regelungen des § 26 VStG mangels Festlegung einer entsprechenden Zuständigkeit durch den Materiengesetzgeber, dass in Wien der Magistrat der Stadt Wien die zur Durchführung des Strafverfahrens nach dem IG-L zuständige Behörde ist.Eine Zuständigkeit der Landespolizeidirektion (LPD) Wien als Strafbehörde nach dem IG-L ergibt sich nicht, da Paragraph 30, IG-L diese Befugnis schlicht „der Behörde“ einräumt und sich aus diesem Gesetz nicht ableiten lässt, dass damit Landespolizeidirektionen gemeint wären. Daher folgt aus den Regelungen des Paragraph 26, VStG mangels Festlegung einer entsprechenden Zuständigkeit durch den Materiengesetzgeber, dass in Wien der Magistrat der Stadt Wien die zur Durchführung des Strafverfahrens nach dem IG-L zuständige Behörde ist.
Schlagworte
Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit nach der StVO, keine Zuständigkeit der Landespolizeidirektion für die Einhaltung der Bestimmungen des Immisionsschutzgesetzes-LuftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.032.053.5165.2015.VORZuletzt aktualisiert am
02.11.2015