RS Lvwg 2015/10/28 VGW-032/053/5165/2015/VOR

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.10.2015

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

StVO §20 Abs2
StVO §99 Abs3 lita
IG-L §30
  1. IG-L § 30 heute
  2. IG-L § 30 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. IG-L § 30 gültig von 26.04.2017 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  4. IG-L § 30 gültig von 19.08.2010 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2010

Rechtssatz

Eine Zuständigkeit der Landespolizeidirektion (LPD) Wien als Strafbehörde nach dem IG-L ergibt sich nicht, da § 30 IG-L diese Befugnis schlicht „der Behörde“ einräumt und sich aus diesem Gesetz nicht ableiten lässt, dass damit Landespolizeidirektionen gemeint wären. Daher folgt aus den Regelungen des § 26 VStG mangels Festlegung einer entsprechenden Zuständigkeit durch den Materiengesetzgeber, dass in Wien der Magistrat der Stadt Wien die zur Durchführung des Strafverfahrens nach dem IG-L zuständige Behörde ist.Eine Zuständigkeit der Landespolizeidirektion (LPD) Wien als Strafbehörde nach dem IG-L ergibt sich nicht, da Paragraph 30, IG-L diese Befugnis schlicht „der Behörde“ einräumt und sich aus diesem Gesetz nicht ableiten lässt, dass damit Landespolizeidirektionen gemeint wären. Daher folgt aus den Regelungen des Paragraph 26, VStG mangels Festlegung einer entsprechenden Zuständigkeit durch den Materiengesetzgeber, dass in Wien der Magistrat der Stadt Wien die zur Durchführung des Strafverfahrens nach dem IG-L zuständige Behörde ist.

Schlagworte

Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit nach der StVO, keine Zuständigkeit der Landespolizeidirektion für die Einhaltung der Bestimmungen des Immisionsschutzgesetzes-Luft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.032.053.5165.2015.VOR

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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