Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.10.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §23 Abs1Rechtssatz
Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer einen Antrag gem. § 43 Abs. 3 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 gestellt habe. Damit unterstellte sie - wider besseres Wissen - dem Beschwerdeführer jedoch, einen von vornherein sinnlosen Antrag gestellt zu haben. Denn wäre bereits die damals geltende Rechtslage – BGBl. I Nr. 68/2013 – anwendbar gewesen, dann hätte der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel angestrebt, der bereits das Innehaben eines anderen Aufenthaltstitels voraussetzt. Da der Beschwerdeführer jedoch über keinen Aufenthaltstitel zu diesem Zeitpunkt verfügte, kann seine Erklärung auch nicht dahin ausgelegt werden, dass er einen Aufenthaltstitel nach § 43 Abs. 3 NAG, BGBl. I Nr. 68/2013, anstrebte.Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer einen Antrag gem. Paragraph 43, Absatz 3, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, gestellt habe. Damit unterstellte sie - wider besseres Wissen - dem Beschwerdeführer jedoch, einen von vornherein sinnlosen Antrag gestellt zu haben. Denn wäre bereits die damals geltende Rechtslage – Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, – anwendbar gewesen, dann hätte der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel angestrebt, der bereits das Innehaben eines anderen Aufenthaltstitels voraussetzt. Da der Beschwerdeführer jedoch über keinen Aufenthaltstitel zu diesem Zeitpunkt verfügte, kann seine Erklärung auch nicht dahin ausgelegt werden, dass er einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 43, Absatz 3, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, anstrebte.
Schlagworte
Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“; Interpretation von ParteianbringenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.068.33220.2014Zuletzt aktualisiert am
21.01.2016