Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
05.11.2015Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §33 Abs1Rechtssatz
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist der Zweck eines Probetages, die Eignung des potentiellen Dienstgebers zu überprüfen und setzt voraus, dass dieser sich zumindest in untergeordneter Weise an der Arbeit beteiligt, zudem ist auch eine mehrere Stunden dauernde Einschulung bereits als Teil der Betriebsarbeit anzusehen (vgl. VwGH vom 14.2.2013, 2012/08/0023; 20.5.2014, 2012/08/0257).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist der Zweck eines Probetages, die Eignung des potentiellen Dienstgebers zu überprüfen und setzt voraus, dass dieser sich zumindest in untergeordneter Weise an der Arbeit beteiligt, zudem ist auch eine mehrere Stunden dauernde Einschulung bereits als Teil der Betriebsarbeit anzusehen vergleiche VwGH vom 14.2.2013, 2012/08/0023; 20.5.2014, 2012/08/0257).
Schlagworte
Einschulung durch Fahrer ohne vorherige Anmeldung zur SozialversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.041.073.10462.2015Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016