Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
18.11.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §46 Abs1 Z2Rechtssatz
Der EuGH hat ausdrücklich festgehalten, dass die Mitgliedstaaten (derEU) nicht befugt sind, das einem türkischen Staatsangehörigen unmittelbar durch das Gemeinschaftsrecht verliehe Recht auf freien Zugang zu jeder beruflichen Tätigkeit und das entsprechende Recht sich zu diesem Zweck im Mitgliedstaat aufzuhalten, dadurch zu beschränken, dass sie die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis mit der Begründung ablehnen, er habe sie verspätet beantragt (16.03.2000, Rs C-329/97, Ergat, Rn 62). Die belangte Behörde hat dies verkannt und den Antrag des Beschwerdeführers wegen unzulässiger Antragstellung im Inland abgewiesen. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Schlagworte
Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus“European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.065.4015.2015Zuletzt aktualisiert am
21.01.2016