Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.11.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §45 Abs1 Z1Rechtssatz
Im vorliegenden Fall liegt im Hinblick darauf, dass dem gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Strafvorwurf lediglich die auf anonyme „Testpatienten“ Bezug nehmende Anzeige, in der auch darauf verwiesen wird, dass basierend auf dem DSG und zum Schutz der „Testpatienten“ die Übermittlung der „eingeholten Ergebnisse (Mails etc) nicht möglich sei, zugrunde liegt, keinesfalls ein gesichertes objektives Beweisergebnis dafür vor, dass das der Beschwerdeführerin angelastete strafbare Verhalten „ab September 2014“ tatsächlich verwirklicht wurde, abgesehen davon, dass selbst in der Anzeige angeführt ist, dass die anonymen Testpatienten Termine im Monat „Jänner 2015“ gebucht hätten, während für das der Beschwerdeführerin auch angelastete „Anbieten“ nähere Tatumstände in der Anzeige überhaupt nicht enthalten sind. Die Anzeigeangaben sind daher der bei der gegebenen Sachlage erforderlichen Überprüfung durch unmittelbare Beweisaufnahme vor dem Verwaltungsgericht Wien im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht zugänglich. Der Grundsatz, dass es im rechtsstaatlichen Strafverfahren keine geheimen Beweismittel gibt, duldet keine Ausnahme, die auf die in Anonymität gehaltenen Gewährsleute hinausliefe (vgl VwGH 16.1.1984, 83/10/0238, Slg NF Nr 11.285/A, nur Rechtssatz; 13.9.1991, 91/18/0065).Im vorliegenden Fall liegt im Hinblick darauf, dass dem gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Strafvorwurf lediglich die auf anonyme „Testpatienten“ Bezug nehmende Anzeige, in der auch darauf verwiesen wird, dass basierend auf dem DSG und zum Schutz der „Testpatienten“ die Übermittlung der „eingeholten Ergebnisse (Mails etc) nicht möglich sei, zugrunde liegt, keinesfalls ein gesichertes objektives Beweisergebnis dafür vor, dass das der Beschwerdeführerin angelastete strafbare Verhalten „ab September 2014“ tatsächlich verwirklicht wurde, abgesehen davon, dass selbst in der Anzeige angeführt ist, dass die anonymen Testpatienten Termine im Monat „Jänner 2015“ gebucht hätten, während für das der Beschwerdeführerin auch angelastete „Anbieten“ nähere Tatumstände in der Anzeige überhaupt nicht enthalten sind. Die Anzeigeangaben sind daher der bei der gegebenen Sachlage erforderlichen Überprüfung durch unmittelbare Beweisaufnahme vor dem Verwaltungsgericht Wien im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht zugänglich. Der Grundsatz, dass es im rechtsstaatlichen Strafverfahren keine geheimen Beweismittel gibt, duldet keine Ausnahme, die auf die in Anonymität gehaltenen Gewährsleute hinausliefe vergleiche VwGH 16.1.1984, 83/10/0238, Slg NF Nr 11.285/A, nur Rechtssatz; 13.9.1991, 91/18/0065).
Schlagworte
Anzeige auf Grund von anonymen Anzeigen, Unzugänglichkeit der Überprüfung der Anzeigeangaben durch unmittelbare BeweisaufnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.021.035.10663.2015Zuletzt aktualisiert am
23.02.2016