Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
26.11.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73Rechtssatz
Da für die Entscheidung über einen Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG in einem Verfahren vor der Wiener Landesregierung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft keine andere Behörde zuständig ist, war der Devolutionsantrag nicht gemäß § 6 Abs. 1 zweiter Satz AVG weiterzuleiten, sondern vom Verwaltungsgericht Wien zurückzuweisen.Da für die Entscheidung über einen Devolutionsantrag gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG in einem Verfahren vor der Wiener Landesregierung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft keine andere Behörde zuständig ist, war der Devolutionsantrag nicht gemäß Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz AVG weiterzuleiten, sondern vom Verwaltungsgericht Wien zurückzuweisen.
Schlagworte
Keine Umdeutung eines Devolutionsantrages in eine SäumnisbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.V.022.13402.2015Zuletzt aktualisiert am
12.02.2016