Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.11.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass der Einschreiter die Verletzung der Entscheidungspflicht der Behörde rügt, kann noch nicht geschlossen werden, dass der Einschreiter eine Säumnisbeschwerde eingebracht hat, sind doch sowohl der Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG als auch die Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG Rechtsmittel, mit denen Verletzungen der Entscheidungspflicht geltend gemacht werden können. Eine Umdeutung des Devolutionsantrages aus dem Grund, dass dieser von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein mag, kommt nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ebenso wenig in Betracht wie eine nachträgliche Änderung des Rechtmitteltyps im Wege einer Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG.Aus dem Umstand, dass der Einschreiter die Verletzung der Entscheidungspflicht der Behörde rügt, kann noch nicht geschlossen werden, dass der Einschreiter eine Säumnisbeschwerde eingebracht hat, sind doch sowohl der Devolutionsantrag gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG als auch die Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG Rechtsmittel, mit denen Verletzungen der Entscheidungspflicht geltend gemacht werden können. Eine Umdeutung des Devolutionsantrages aus dem Grund, dass dieser von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein mag, kommt nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ebenso wenig in Betracht wie eine nachträgliche Änderung des Rechtmitteltyps im Wege einer Verbesserung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG.
Schlagworte
Keine Umdeutung eines Devolutionsantrages in eine SäumnisbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.V.022.13402.2015Zuletzt aktualisiert am
12.02.2016