Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.12.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §21 Abs1Rechtssatz
Wenn sich im Verfahren ergibt, dass der Fremde einen anderen Aufenthaltstitel als den beantragten benötigt, so hat die Behörde gem. § 23 Abs. 1 NAG den Antragsteller darüber zu belehren. § 13 Abs. 3 AVG gilt (vgl. auch VwGH 15.04.2010, 2008/22/0071). Eine amtswegige Umdeutung, von dem Antrag auf Ausstellung der Aufenthaltstitelkarte zur Erstantragsstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ (welcher zudem einer Erstantragsstellung nicht zugänglich ist), ist als unzulässige Antragsumdeutung zu werten. Dies ergibt sich aus der aus § 19 Abs. 2 hervorgehenden strengen Antragsbindung iVm § 23 Abs. 1 NAG.Wenn sich im Verfahren ergibt, dass der Fremde einen anderen Aufenthaltstitel als den beantragten benötigt, so hat die Behörde gem. Paragraph 23, Absatz eins, NAG den Antragsteller darüber zu belehren. Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt vergleiche auch VwGH 15.04.2010, 2008/22/0071). Eine amtswegige Umdeutung, von dem Antrag auf Ausstellung der Aufenthaltstitelkarte zur Erstantragsstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ (welcher zudem einer Erstantragsstellung nicht zugänglich ist), ist als unzulässige Antragsumdeutung zu werten. Dies ergibt sich aus der aus Paragraph 19, Absatz 2, hervorgehenden strengen Antragsbindung in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, NAG.
Schlagworte
Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“; InlandsantragstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.070.10741.2014Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016