RS Lvwg 2015/12/2 VGW-011/01/11441/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

02.12.2015

Index

L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §135 Abs1
BauO Wr §129 Abs10
VStG §9 Abs1
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer bestreitet das Bestehen von Konsenswidrigkeiten im zu prüfenden Zeitraum zwischen 4. Dezember 2013 und 1. Oktober 2014 nicht. Dem Beschwerdeführer ist hinsichtlich seines Vorbringens in der Beschwerde, die angelastete Tat würde wegen der Wiederherstellung des Konsenses durch die Bauanzeige gemäß § 62 BO für Wien, eingelangt bei der MA 37 am 22. Dezember 2014, nicht mehr mit dem Inhalt des Straferkenntnisses deckungsgleich und somit inhaltlich unrichtig sein, zu entgegnen, dass die nach § 129 Abs 10 BO für Wien mit Verwaltungsstrafe bedrohte Unterlassung einzig und allein in der Nichterfüllung des gesetzlichen Gebotes im angelasteten Tatzeitraum besteht, konsenslose und auch nicht nachträglich konsentierte bauliche Herstellungen zu beseitigen.Der Beschwerdeführer bestreitet das Bestehen von Konsenswidrigkeiten im zu prüfenden Zeitraum zwischen 4. Dezember 2013 und 1. Oktober 2014 nicht. Dem Beschwerdeführer ist hinsichtlich seines Vorbringens in der Beschwerde, die angelastete Tat würde wegen der Wiederherstellung des Konsenses durch die Bauanzeige gemäß Paragraph 62, BO für Wien, eingelangt bei der MA 37 am 22. Dezember 2014, nicht mehr mit dem Inhalt des Straferkenntnisses deckungsgleich und somit inhaltlich unrichtig sein, zu entgegnen, dass die nach Paragraph 129, Absatz 10, BO für Wien mit Verwaltungsstrafe bedrohte Unterlassung einzig und allein in der Nichterfüllung des gesetzlichen Gebotes im angelasteten Tatzeitraum besteht, konsenslose und auch nicht nachträglich konsentierte bauliche Herstellungen zu beseitigen.

Schlagworte

Konsenswidrigkeit eines Baues

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.011.01.11441.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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