Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.12.2015Index
L82009 Bauordnung WienNorm
BauO Wr §135 Abs1Rechtssatz
Der Beschwerdeführer bestreitet das Bestehen von Konsenswidrigkeiten im zu prüfenden Zeitraum zwischen 4. Dezember 2013 und 1. Oktober 2014 nicht. Dem Beschwerdeführer ist hinsichtlich seines Vorbringens in der Beschwerde, die angelastete Tat würde wegen der Wiederherstellung des Konsenses durch die Bauanzeige gemäß § 62 BO für Wien, eingelangt bei der MA 37 am 22. Dezember 2014, nicht mehr mit dem Inhalt des Straferkenntnisses deckungsgleich und somit inhaltlich unrichtig sein, zu entgegnen, dass die nach § 129 Abs 10 BO für Wien mit Verwaltungsstrafe bedrohte Unterlassung einzig und allein in der Nichterfüllung des gesetzlichen Gebotes im angelasteten Tatzeitraum besteht, konsenslose und auch nicht nachträglich konsentierte bauliche Herstellungen zu beseitigen.Der Beschwerdeführer bestreitet das Bestehen von Konsenswidrigkeiten im zu prüfenden Zeitraum zwischen 4. Dezember 2013 und 1. Oktober 2014 nicht. Dem Beschwerdeführer ist hinsichtlich seines Vorbringens in der Beschwerde, die angelastete Tat würde wegen der Wiederherstellung des Konsenses durch die Bauanzeige gemäß Paragraph 62, BO für Wien, eingelangt bei der MA 37 am 22. Dezember 2014, nicht mehr mit dem Inhalt des Straferkenntnisses deckungsgleich und somit inhaltlich unrichtig sein, zu entgegnen, dass die nach Paragraph 129, Absatz 10, BO für Wien mit Verwaltungsstrafe bedrohte Unterlassung einzig und allein in der Nichterfüllung des gesetzlichen Gebotes im angelasteten Tatzeitraum besteht, konsenslose und auch nicht nachträglich konsentierte bauliche Herstellungen zu beseitigen.
Schlagworte
Konsenswidrigkeit eines BauesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.011.01.11441.2015Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016