RS Lvwg 2015/12/3 VGW-151/082/31753/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.2015
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

03.12.2015

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §25 Abs2
NAG §11 Abs1 Z1
NAG §10 Abs1
NAG §25
  1. NAG § 25 heute
  2. NAG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. NAG § 25 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. NAG § 25 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. NAG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. NAG § 25 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. NAG § 11 heute
  2. NAG § 11 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. NAG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  6. NAG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. NAG § 11 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. NAG § 11 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  12. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. NAG § 11 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  15. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. NAG § 10 heute
  2. NAG § 10 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 10 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. NAG § 10 gültig von 01.09.2018 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. NAG § 10 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. NAG § 10 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. NAG § 10 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. NAG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. NAG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. NAG § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. NAG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. NAG § 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. NAG § 25 heute
  2. NAG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. NAG § 25 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. NAG § 25 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. NAG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. NAG § 25 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Rechtssatz

Ein gültiger Aufenthaltstitel wird durch ein Aufenthaltsverbot gemäß § 10 Abs. 1 NAG ex lege ungültig (vgl. VwGH vom 6.8.2009, 2008/22/0449). Soweit aber Aufenthaltstitel gemäß § 10 Abs. 1 NAG ex lege ungültig werden, verlieren "[s]olche Fremde … ihr Recht auf Aufenthalt" und die in § 25 Abs. 1 NAG genannte "Verlängerung des Aufenthaltstitels" bzw. im Wortlaut der Stammfassung die "Verlängerung des Aufenthalts- oder Niederlassungsrechts" ist per se nicht mehr möglich (vgl. wiederum das zur Stammfassung des § 10 Abs. 1 NAG ergangene Erkenntnis des VwGH vom 9.7.2009, 2009/22/0149). Diese Rechtsprechung ist ausweislich der oben zitierten Gesetzesmaterialien zu § 10 Abs. 1 NAG auf die geltende Rechtslage übertragbar.Ein gültiger Aufenthaltstitel wird durch ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 10, Absatz eins, NAG ex lege ungültig vergleiche VwGH vom 6.8.2009, 2008/22/0449). Soweit aber Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 10, Absatz eins, NAG ex lege ungültig werden, verlieren "[s]olche Fremde … ihr Recht auf Aufenthalt" und die in Paragraph 25, Absatz eins, NAG genannte "Verlängerung des Aufenthaltstitels" bzw. im Wortlaut der Stammfassung die "Verlängerung des Aufenthalts- oder Niederlassungsrechts" ist per se nicht mehr möglich vergleiche wiederum das zur Stammfassung des Paragraph 10, Absatz eins, NAG ergangene Erkenntnis des VwGH vom 9.7.2009, 2009/22/0149). Diese Rechtsprechung ist ausweislich der oben zitierten Gesetzesmaterialien zu Paragraph 10, Absatz eins, NAG auf die geltende Rechtslage übertragbar.

Die Beschwerdeführerin hat - ausgehend von ihrer aufrechterhaltenen Rechtsansicht, dass aufgrund des Ersatzbescheids des UVS kein Aufenthaltsverbot bestehe bzw. es offenbar im Rechtsweg nachträglich zu einer Aufhebung der Aufenthaltsbeendigung gekommen sei - die Fortsetzung des Verlängerungsverfahrens beantragt. Daher war über diesen Antrag letztlich mit Bescheid zu entscheiden. Nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 2 NAG ist (zwar) im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung das Verfahren über den Verlängerungsantrag fortzusetzen. Allerdings setzt dies im Hinblick auf § 10 Abs. 1 NAG voraus, dass (zusätzlich) der zu verlängernde Aufenthaltstitel nicht ungültig geworden ist bzw. die Beschwerdeführerin ihr Recht auf Aufenthalt nicht verloren hat, was wiederum voraussetzt, dass ein allenfalls erlassenes Aufenthaltsverbot "anders als nach § 65 FPG" bzw. "im Rechtsweg nachträglich" behoben wird (vgl. neuerlich das Erkenntnis des VwGH vom 9.7.2009, 2009/22/0149, insbesondere unter Punkt 5 der Entscheidungsgründe).Die Beschwerdeführerin hat - ausgehend von ihrer aufrechterhaltenen Rechtsansicht, dass aufgrund des Ersatzbescheids des UVS kein Aufenthaltsverbot bestehe bzw. es offenbar im Rechtsweg nachträglich zu einer Aufhebung der Aufenthaltsbeendigung gekommen sei - die Fortsetzung des Verlängerungsverfahrens beantragt. Daher war über diesen Antrag letztlich mit Bescheid zu entscheiden. Nach dem Wortlaut des Paragraph 25, Absatz 2, NAG ist (zwar) im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung das Verfahren über den Verlängerungsantrag fortzusetzen. Allerdings setzt dies im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz eins, NAG voraus, dass (zusätzlich) der zu verlängernde Aufenthaltstitel nicht ungültig geworden ist bzw. die Beschwerdeführerin ihr Recht auf Aufenthalt nicht verloren hat, was wiederum voraussetzt, dass ein allenfalls erlassenes Aufenthaltsverbot "anders als nach Paragraph 65, FPG" bzw. "im Rechtsweg nachträglich" behoben wird vergleiche neuerlich das Erkenntnis des VwGH vom 9.7.2009, 2009/22/0149, insbesondere unter Punkt 5 der Entscheidungsgründe).

Weiters ist für dieses Beschwerdeverfahren rechtlich nicht maßgeblich, ob nunmehr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Grundlage des § 69 Abs. 2 FPG (die Nachfolgebestimmung des ehemals in § 10 Abs. 1 NAG genannten § 65 Abs. 1 FPG) mit Bescheid amtswegig das Aufenthaltsverbot der BPD aufgehoben hat. Diese Maßnahme wäre weder innerhalb der ursprünglichen Gültigkeitsdauer des ungültig gewordenen Aufenthaltstitels, noch "im Rechtsweg nachträglich" gemäß § 10 Abs. 1 NAG erfolgt. Daher konnte es auch nicht zu einem nach dieser Bestimmung vorgesehenen Aufleben des Aufenthaltsrechts der Beschwerdeführerin (mit der Möglichkeit seiner Verlängerung) von Gesetzes wegen kommen.Weiters ist für dieses Beschwerdeverfahren rechtlich nicht maßgeblich, ob nunmehr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Grundlage des Paragraph 69, Absatz 2, FPG (die Nachfolgebestimmung des ehemals in Paragraph 10, Absatz eins, NAG genannten Paragraph 65, Absatz eins, FPG) mit Bescheid amtswegig das Aufenthaltsverbot der BPD aufgehoben hat. Diese Maßnahme wäre weder innerhalb der ursprünglichen Gültigkeitsdauer des ungültig gewordenen Aufenthaltstitels, noch "im Rechtsweg nachträglich" gemäß Paragraph 10, Absatz eins, NAG erfolgt. Daher konnte es auch nicht zu einem nach dieser Bestimmung vorgesehenen Aufleben des Aufenthaltsrechts der Beschwerdeführerin (mit der Möglichkeit seiner Verlängerung) von Gesetzes wegen kommen.

Schlagworte

Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus"
Aufenthaltsverbot war zum Zeitpunkt der Beendigung des Verlängerungsverfahrens und zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids rechtskräftig aufrecht und durchsetzbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.31753.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten