Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.12.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 Z1Rechtssatz
Wenn die Antragstellerin vorbringt, dass die angefochtene Anforderung, wonach die laut Referenzprojekt gewarteten bzw. servicierten Anlagen zumindest teilweise im Gleisbereich des Schienenverkehrs (Eisenbahn, U-Bahn, Straßenbahn) gelegen oder nur über den Gleisbereich erreichbar gewesen sein müssen und zumindest ein Teil der Arbeiten während des laufenden Betriebes einer Schienenverkehrsanlage erbracht worden sein müsse, den Wettbewerb unzulässig einschränke und die Verknüpfung von Wartungsarbeiten an Wärmepumpen und Kälteanlagen und Erbringung der Leistung im Gleisbereich zu einer unzulässigen Einschränkung des Bieterkreises führe, so ist ihr die von der Antragsgegnerin anschaulich dargelegte, durch die besondere und spezielle Gefährlichkeit des Leistungsortes und des Auftragsgegenstandes gegebene Situation entgegenzuhalten. Die spezielle Gefährlichkeit des Leistungsortes in Kombination mit Wartungs- und Servicearbeiten an Wärmepumpen und Kälteanlagen vermag nach den getroffenen Feststellungen durchaus eine Verknüpfung dieser Faktoren für eine Referenzanforderung zu rechtfertigen.
Schlagworte
Antrag auf Nichtigerklärung von Ausschreibungsunterlagen; offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages; SektorenbereichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.123.074.12465.2015Zuletzt aktualisiert am
21.01.2016