Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
03.12.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 Z1Rechtssatz
Da die Auftraggeberin als Eisenbahnunternehmen die Wartung und Prüfung dieser teilweise im Gleisbereich des Schienenverkehrs liegenden oder nur über den Gleisbereich erreichbaren Anlagen als Auftrag zu vergeben beabsichtigt und hierbei die einschlägigen Sicherheitsvorschriften zu beachten hat, um keine Menschen zu gefährden, muss der Auftraggeberin jenes Ermessen zugestanden werden, eine diesen Auftragsgegenstand angemessenen Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit zu verlangen. Aus Sicht des Senates war die spezielle Gefährdung bei Ausführung dieses Auftrages unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheitsaspekte ein ausreichendes Argument, die verfahrensgegenständliche Anforderung an die technische Leistungsfähigkeit als verhältnismäßig zum Ausschreibungsgegenstand anzusehen.
Schlagworte
Antrag auf Nichtigerklärung von Ausschreibungsunterlagen; offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages; SektorenbereichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.123.074.12465.2015Zuletzt aktualisiert am
21.01.2016