Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.12.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11Anmerkung
VwGH v. 07.06.2016, Ro 2016/22/0008Rechtssatz
Die bei Heranziehung der für die Interpretation des (in Umsetzung der Richtlinie ergangenen) § 45 NAG maßgeblichen Richtlinie 2003/109/EG kennt eine solche Unterscheidung – wie im österreichischen Recht – nicht. Die Richtlinie differenziert nicht hinsichtlich des Erfordernisses des ununterbrochenen Aufenthalts von mindestens fünf Jahren zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung.Die bei Heranziehung der für die Interpretation des (in Umsetzung der Richtlinie ergangenen) Paragraph 45, NAG maßgeblichen Richtlinie 2003/109/EG kennt eine solche Unterscheidung – wie im österreichischen Recht – nicht. Die Richtlinie differenziert nicht hinsichtlich des Erfordernisses des ununterbrochenen Aufenthalts von mindestens fünf Jahren zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung.
Schlagworte
Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.065.5061.2015Zuletzt aktualisiert am
14.07.2016