Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
10.12.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §21a Abs5Rechtssatz
Soweit die Beschwerdeführerin moniert, die Behörde habe im angefochtenen Bescheid nicht im Spruch über den Zusatzantrag nach § 21a Abs. 5 NAG entschieden, ist einleitend dazu festzuhalten, dass § 21a NAG eine § 21 Abs. 4 NAG korrespondierende Regelung nicht enthält und daher schon aus diesem Grunde ein expliziter Abspruch über den erwähnten Zusatzantrag als nicht erforderlich erscheint. Abgesehen davon ist anzumerken, dass es einen Bescheid auch nicht als rechtswidrig erscheinen lässt, wenn im Falle eines Zusatzantrages auch nach § 21 Abs. 3 NAG dieser nicht im Spruch ausdrücklich abgewiesen wird, reicht doch zur Interpretation des Spruches eines das Titelerteilungsbegehren abweisenden Bescheides dessen Begründung aus. Wird sohin in der Begründung des das Begehren abweisenden Bescheides auf den Zusatzantrag entsprechend eingegangen und dessen allfällige Abweisung nachvollziehbar und rechtskonform begründet, so reicht dies nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien aus und muss im Spruch des Bescheides der gegenständliche Zusatzantrag nicht mehr ausdrücklich ab- oder zurückgewiesen werden. Somit erscheint der angefochtene Bescheid auch ohne ausdrückliche Abweisung des gestellten Zusatzantrages als rechtskonform.Soweit die Beschwerdeführerin moniert, die Behörde habe im angefochtenen Bescheid nicht im Spruch über den Zusatzantrag nach Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG entschieden, ist einleitend dazu festzuhalten, dass Paragraph 21 a, NAG eine Paragraph 21, Absatz 4, NAG korrespondierende Regelung nicht enthält und daher schon aus diesem Grunde ein expliziter Abspruch über den erwähnten Zusatzantrag als nicht erforderlich erscheint. Abgesehen davon ist anzumerken, dass es einen Bescheid auch nicht als rechtswidrig erscheinen lässt, wenn im Falle eines Zusatzantrages auch nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG dieser nicht im Spruch ausdrücklich abgewiesen wird, reicht doch zur Interpretation des Spruches eines das Titelerteilungsbegehren abweisenden Bescheides dessen Begründung aus. Wird sohin in der Begründung des das Begehren abweisenden Bescheides auf den Zusatzantrag entsprechend eingegangen und dessen allfällige Abweisung nachvollziehbar und rechtskonform begründet, so reicht dies nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien aus und muss im Spruch des Bescheides der gegenständliche Zusatzantrag nicht mehr ausdrücklich ab- oder zurückgewiesen werden. Somit erscheint der angefochtene Bescheid auch ohne ausdrückliche Abweisung des gestellten Zusatzantrages als rechtskonform.
Schlagworte
Über Zusatzanträge nach § 21a Abs. 5 NAG bzw. § 20 Abs. 3 NAG muss nicht ausdrücklich im Spruch des Bescheides abgesprochen werdenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.V.023.13773.2015Zuletzt aktualisiert am
18.12.2015