RS Lvwg 2015/12/10 VGW-151/V/023/13773/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2015
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

10.12.2015

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §21a Abs5
NAG §20 Abs3
  1. NAG § 21a heute
  2. NAG § 21a gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 21a gültig von 01.02.2020 bis 31.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019
  4. NAG § 21a gültig von 01.09.2018 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. NAG § 21a gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. NAG § 21a gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. NAG § 21a gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. NAG § 21a gültig von 13.06.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  9. NAG § 21a gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. NAG § 21a gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  1. NAG § 20 heute
  2. NAG § 20 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 20 gültig von 01.10.2023 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2022
  4. NAG § 20 gültig von 01.04.2023 bis 20.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2021
  5. NAG § 20 gültig von 21.10.2022 bis 30.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2022
  6. NAG § 20 gültig von 01.07.2021 bis 20.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2021
  7. NAG § 20 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  8. NAG § 20 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  9. NAG § 20 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  10. NAG § 20 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  11. NAG § 20 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. NAG § 20 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. NAG § 20 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. NAG § 20 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  15. NAG § 20 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  16. NAG § 20 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009

Rechtssatz

Zum durch die Beschwerdeführerin gestellten Antrag, die Frist zur Vorlage eines Sprachdiplomes (erneut) zu erstrecken, ist grundsätzlich festzuhalten, dass § 21a Abs. 1 NAG ausdrücklich normiert, dass Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung bestimmter Aufenthaltstitel die Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen haben. Mit dieser ausdrücklichen Anordnung lässt der Gesetzgeber sehr deutlich erkennen, dass er einerseits die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels – wie auch vom Verwaltungsgerichtshof festgestellt – nur bei Vorlage eines derartigen Nachweises ermög¬lichen will, andererseits ist dieser Nachweis schon bei Antragstellung zu erbringen, wobei das Sprachdiplom nicht älter als ein Jahr sein soll. Wenn auch die Vorlage dieses Diploms erst im laufenden Verfahren trotz dieser wohl deutlichen Formulierung als zulässig erscheint, kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die Behörde im Falle eingetretener Spruchreife allfälligen Anträgen auf Fristerstreckung, welche im Übrigen nicht der Vorlage dieser Urkunde, sondern erst dem Erwerb der geforderten Sprachkenntnisse dienen sollen, nachzukommen habe, würde sie sich zudem so auch der Gefahr aussetzen, die behördliche Entscheidungsfrist zu überschreiten. Aus diesem Grunde bestand ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf (erneute) Erstreckung der Frist zum Zwecke des Ablegens der Prüfung zur Erlangung eines Sprachdiploms nicht und hat die Behörde daher rechtskonform eine Entscheidung in der Sache gefällt.Zum durch die Beschwerdeführerin gestellten Antrag, die Frist zur Vorlage eines Sprachdiplomes (erneut) zu erstrecken, ist grundsätzlich festzuhalten, dass Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG ausdrücklich normiert, dass Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung bestimmter Aufenthaltstitel die Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen haben. Mit dieser ausdrücklichen Anordnung lässt der Gesetzgeber sehr deutlich erkennen, dass er einerseits die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels – wie auch vom Verwaltungsgerichtshof festgestellt – nur bei Vorlage eines derartigen Nachweises ermög¬lichen will, andererseits ist dieser Nachweis schon bei Antragstellung zu erbringen, wobei das Sprachdiplom nicht älter als ein Jahr sein soll. Wenn auch die Vorlage dieses Diploms erst im laufenden Verfahren trotz dieser wohl deutlichen Formulierung als zulässig erscheint, kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die Behörde im Falle eingetretener Spruchreife allfälligen Anträgen auf Fristerstreckung, welche im Übrigen nicht der Vorlage dieser Urkunde, sondern erst dem Erwerb der geforderten Sprachkenntnisse dienen sollen, nachzukommen habe, würde sie sich zudem so auch der Gefahr aussetzen, die behördliche Entscheidungsfrist zu überschreiten. Aus diesem Grunde bestand ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf (erneute) Erstreckung der Frist zum Zwecke des Ablegens der Prüfung zur Erlangung eines Sprachdiploms nicht und hat die Behörde daher rechtskonform eine Entscheidung in der Sache gefällt.

Schlagworte

Diplome zum Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse sind grundsätzlich bereits mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vorzulegen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.V.023.13773.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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