Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.12.2015Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art 102 Abs1Rechtssatz
Die Vollziehung des vom Wiener Landtag beschlossenen, auf die Artikel 12 und 15 B-VG gestützten Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) obliegt dem Land. Gemäß § 31 Abs. 2 WMG ist für die behördlichen Angelegenheiten nach diesem Gesetz der Magistrat der Stadt Wien zuständig. Diese Zuständigkeit nimmt der Magistrat in der Landesverwaltung als Bezirksverwaltungsbehörde wahr. Da somit der Landeshauptmann als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung (Art 102 Abs. 1 B-VG) als Behörde in der Vollziehung des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (hier zur Verpflichtung eines Erben zum Kostenersatz nach § 24 WMG) nicht in Betracht kommt, war der bekämpfte Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.Die Vollziehung des vom Wiener Landtag beschlossenen, auf die Artikel 12 und 15 B-VG gestützten Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) obliegt dem Land. Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, WMG ist für die behördlichen Angelegenheiten nach diesem Gesetz der Magistrat der Stadt Wien zuständig. Diese Zuständigkeit nimmt der Magistrat in der Landesverwaltung als Bezirksverwaltungsbehörde wahr. Da somit der Landeshauptmann als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung (Artikel 102, Absatz eins, B-VG) als Behörde in der Vollziehung des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (hier zur Verpflichtung eines Erben zum Kostenersatz nach Paragraph 24, WMG) nicht in Betracht kommt, war der bekämpfte Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Schlagworte
Unzuständigkeit der belangten BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.053.7458.2014Zuletzt aktualisiert am
18.12.2015