Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
11.01.2016Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §9Rechtssatz
Den Bedenken des Beschwerdeführers in seinem Rechtsmittel betreffend Ausstellungsdatum der ihm ausgestellten Anmeldebescheinigung kann damit begegnet werden, dass es für die von ihm beabsichtigte frühestmögliche Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft in erster Linie auf die unionsrechtliche Begründung des Aufenthaltsrechts (durch Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 51 NAG) und nicht auf das Datum der Ausstellung oder Zustellung der - das Bestehen des Aufenthaltsrechts nur feststellenden - Anmeldebescheinigung ankommt (vgl. dazu ausführlich das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 16.2.2012, 2009/01/0062).Den Bedenken des Beschwerdeführers in seinem Rechtsmittel betreffend Ausstellungsdatum der ihm ausgestellten Anmeldebescheinigung kann damit begegnet werden, dass es für die von ihm beabsichtigte frühestmögliche Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft in erster Linie auf die unionsrechtliche Begründung des Aufenthaltsrechts (durch Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 51, NAG) und nicht auf das Datum der Ausstellung oder Zustellung der - das Bestehen des Aufenthaltsrechts nur feststellenden - Anmeldebescheinigung ankommt vergleiche dazu ausführlich das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 16.2.2012, 2009/01/0062).
Schlagworte
AnmeldebescheinigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.082.10484.2014Zuletzt aktualisiert am
15.01.2016