Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.01.2016Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §9Rechtssatz
Aus § 8 und § 9 NAG geht hervor, dass der Gesetzgeber zwischen Aufenthaltstiteln und Dokumentationen von bereits auf unionsrechtlicher Grundlage bestehenden Aufenthaltsrechten unterscheiden wollte. Es kann sohin nicht davon ausgegangen werden, der Begriff "Aufenthaltstitel" im Sinne des § 8 NAG umfasse auch ein nach dem Unionsrecht bestehendes Aufenthaltsrecht. Eine Anmeldebescheinigung oder eine Daueraufenthaltskarte im Sinne des § 9 NAG dient nämlich dazu, das in Umsetzung unionsrechtlicher Verpflichtungen verliehene Recht auf Niederlassung lediglich zu dokumentieren, nicht aber es erst dem berechtigten Fremden konstitutiv zu verschaffen (vgl. zu alldem und insbesondere zur unterschiedlichen rechtlichen Qualität und der daher jeweils zu beachtenden unterschiedlichen Verfahrensbestimmungen im NAG das Erkenntnis des VwGH vom 17.11.2011, 2009/21/0378, mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).Aus Paragraph 8 und Paragraph 9, NAG geht hervor, dass der Gesetzgeber zwischen Aufenthaltstiteln und Dokumentationen von bereits auf unionsrechtlicher Grundlage bestehenden Aufenthaltsrechten unterscheiden wollte. Es kann sohin nicht davon ausgegangen werden, der Begriff "Aufenthaltstitel" im Sinne des Paragraph 8, NAG umfasse auch ein nach dem Unionsrecht bestehendes Aufenthaltsrecht. Eine Anmeldebescheinigung oder eine Daueraufenthaltskarte im Sinne des Paragraph 9, NAG dient nämlich dazu, das in Umsetzung unionsrechtlicher Verpflichtungen verliehene Recht auf Niederlassung lediglich zu dokumentieren, nicht aber es erst dem berechtigten Fremden konstitutiv zu verschaffen vergleiche zu alldem und insbesondere zur unterschiedlichen rechtlichen Qualität und der daher jeweils zu beachtenden unterschiedlichen Verfahrensbestimmungen im NAG das Erkenntnis des VwGH vom 17.11.2011, 2009/21/0378, mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).
Schlagworte
AnmeldebescheinigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.082.10484.2014Zuletzt aktualisiert am
15.01.2016