RS Lvwg 2016/1/11 VGW-151/082/10484/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.01.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.01.2016

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §9
NAG §51 Abs1
NAG §53 Abs1
  1. NAG § 9 heute
  2. NAG § 9 gültig ab 01.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  3. NAG § 9 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. NAG § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. NAG § 51 heute
  2. NAG § 51 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. NAG § 51 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. NAG § 51 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. NAG § 51 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. NAG § 51 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. NAG § 53 heute
  2. NAG § 53 gültig ab 18.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  3. NAG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. NAG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. NAG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. NAG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Rechtssatz

Aus § 8 und § 9 NAG geht hervor, dass der Gesetzgeber zwischen Aufenthaltstiteln und Dokumentationen von bereits auf unionsrechtlicher Grundlage bestehenden Aufenthaltsrechten unterscheiden wollte. Es kann sohin nicht davon ausgegangen werden, der Begriff "Aufenthaltstitel" im Sinne des § 8 NAG umfasse auch ein nach dem Unionsrecht bestehendes Aufenthaltsrecht. Eine Anmeldebescheinigung oder eine Daueraufenthaltskarte im Sinne des § 9 NAG dient nämlich dazu, das in Umsetzung unionsrechtlicher Verpflichtungen verliehene Recht auf Niederlassung lediglich zu dokumentieren, nicht aber es erst dem berechtigten Fremden konstitutiv zu verschaffen (vgl. zu alldem und insbesondere zur unterschiedlichen rechtlichen Qualität und der daher jeweils zu beachtenden unterschiedlichen Verfahrensbestimmungen im NAG das Erkenntnis des VwGH vom 17.11.2011, 2009/21/0378, mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).Aus Paragraph 8 und Paragraph 9, NAG geht hervor, dass der Gesetzgeber zwischen Aufenthaltstiteln und Dokumentationen von bereits auf unionsrechtlicher Grundlage bestehenden Aufenthaltsrechten unterscheiden wollte. Es kann sohin nicht davon ausgegangen werden, der Begriff "Aufenthaltstitel" im Sinne des Paragraph 8, NAG umfasse auch ein nach dem Unionsrecht bestehendes Aufenthaltsrecht. Eine Anmeldebescheinigung oder eine Daueraufenthaltskarte im Sinne des Paragraph 9, NAG dient nämlich dazu, das in Umsetzung unionsrechtlicher Verpflichtungen verliehene Recht auf Niederlassung lediglich zu dokumentieren, nicht aber es erst dem berechtigten Fremden konstitutiv zu verschaffen vergleiche zu alldem und insbesondere zur unterschiedlichen rechtlichen Qualität und der daher jeweils zu beachtenden unterschiedlichen Verfahrensbestimmungen im NAG das Erkenntnis des VwGH vom 17.11.2011, 2009/21/0378, mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).

Schlagworte

Anmeldebescheinigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.082.10484.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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