Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.01.2016Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §28 Abs1Rechtssatz
Aus der Bezeichnung des Empfängers einer Sendung muss zweifelsfrei erkennbar sein, für wen sie bestimmt ist. Fehlt eine solche hinreichende Individualisierung, weil zufolge Namensgleichheit und identer Anschrift die angeführten Merkmale auf mehrere Personen zutreffen, so hat weder die Hinterlegung einer solchen Sendung noch die Verweigerung ihrer Annahme die Wirkung einer Zustellung (VwGH 24.9.1987, 87/02/0038, zit. nach Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, ZustG - § 7, Anmerkung 3).Aus der Bezeichnung des Empfängers einer Sendung muss zweifelsfrei erkennbar sein, für wen sie bestimmt ist. Fehlt eine solche hinreichende Individualisierung, weil zufolge Namensgleichheit und identer Anschrift die angeführten Merkmale auf mehrere Personen zutreffen, so hat weder die Hinterlegung einer solchen Sendung noch die Verweigerung ihrer Annahme die Wirkung einer Zustellung (VwGH 24.9.1987, 87/02/0038, zit. nach Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, ZustG - Paragraph 7,, Anmerkung 3).
Schlagworte
Keine Fristversäumnis; fehlerhafte Zustellverfügung; keine rechtswirksame LenkererhebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.077.13019.2015Zuletzt aktualisiert am
20.04.2016