Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
14.01.2016Index
41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG §81 Abs1Rechtssatz
Einleitend ist festzuhalten, dass eine wie im Spruch ersichtliche Konkretisierung des Spruches eines Straferkenntnisses – es handelt sich hierbei unbestritten um eine Erweiterung des Spruches um ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal, nämlich die umschriebene Reaktion von in unmittelbarer Nähe befindlicher Personen – nur dann als statthaft erscheint, wenn dieses Tatbestandsmerkmal dem Beschuldigten im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist durch eine gültige Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG vorgehalten wird. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren die Anzeige vom 17. März 2015 beinhaltend auch die nunmehr festgestellte Reaktion umstehender Personen zur Kenntnis gebracht, wobei das gegenständliche Schreiben dem Beschwerdeführer nachweislich am 9. Juli 2014, sohin innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, zugestellt wurde. Somit steht jedoch fest, dass auch dieses Tatbestandsmerkmal dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zur Kenntnis gebracht wurde und bestanden daher keine Bedenken, den Spruch des angefochtenen Erkenntnisses wie erfolgt zu ergänzen.Einleitend ist festzuhalten, dass eine wie im Spruch ersichtliche Konkretisierung des Spruches eines Straferkenntnisses – es handelt sich hierbei unbestritten um eine Erweiterung des Spruches um ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal, nämlich die umschriebene Reaktion von in unmittelbarer Nähe befindlicher Personen – nur dann als statthaft erscheint, wenn dieses Tatbestandsmerkmal dem Beschuldigten im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist durch eine gültige Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG vorgehalten wird. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren die Anzeige vom 17. März 2015 beinhaltend auch die nunmehr festgestellte Reaktion umstehender Personen zur Kenntnis gebracht, wobei das gegenständliche Schreiben dem Beschwerdeführer nachweislich am 9. Juli 2014, sohin innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, zugestellt wurde. Somit steht jedoch fest, dass auch dieses Tatbestandsmerkmal dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zur Kenntnis gebracht wurde und bestanden daher keine Bedenken, den Spruch des angefochtenen Erkenntnisses wie erfolgt zu ergänzen.
Schlagworte
Grenzen der Möglichkeit zur Konkretisierung und Ergänzung des Spruches eines Straferkenntnisses durch das VGWEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.023.12869.2015Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016