RS Lvwg 2016/1/14 VGW-031/023/12869/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.2016
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

14.01.2016

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG §81 Abs1
  1. SPG § 81 heute
  2. SPG § 81 gültig ab 01.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. SPG § 81 gültig von 15.08.2018 bis 31.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2018
  4. SPG § 81 gültig von 01.08.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016
  5. SPG § 81 gültig von 01.04.2012 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2012
  6. SPG § 81 gültig von 31.12.2005 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2005
  7. SPG § 81 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  8. SPG § 81 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002
  9. SPG § 81 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  10. SPG § 81 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Einleitend ist festzuhalten, dass eine wie im Spruch ersichtliche Konkretisierung des Spruches eines Straferkenntnisses – es handelt sich hierbei unbestritten um eine Erweiterung des Spruches um ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal, nämlich die umschriebene Reaktion von in unmittelbarer Nähe befindlicher Personen – nur dann als statthaft erscheint, wenn dieses Tatbestandsmerkmal dem Beschuldigten im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist durch eine gültige Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG vorgehalten wird. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren die Anzeige vom 17. März 2015 beinhaltend auch die nunmehr festgestellte Reaktion umstehender Personen zur Kenntnis gebracht, wobei das gegenständliche Schreiben dem Beschwerdeführer nachweislich am 9. Juli 2014, sohin innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, zugestellt wurde. Somit steht jedoch fest, dass auch dieses Tatbestandsmerkmal dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zur Kenntnis gebracht wurde und bestanden daher keine Bedenken, den Spruch des angefochtenen Erkenntnisses wie erfolgt zu ergänzen.Einleitend ist festzuhalten, dass eine wie im Spruch ersichtliche Konkretisierung des Spruches eines Straferkenntnisses – es handelt sich hierbei unbestritten um eine Erweiterung des Spruches um ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal, nämlich die umschriebene Reaktion von in unmittelbarer Nähe befindlicher Personen – nur dann als statthaft erscheint, wenn dieses Tatbestandsmerkmal dem Beschuldigten im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist durch eine gültige Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG vorgehalten wird. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren die Anzeige vom 17. März 2015 beinhaltend auch die nunmehr festgestellte Reaktion umstehender Personen zur Kenntnis gebracht, wobei das gegenständliche Schreiben dem Beschwerdeführer nachweislich am 9. Juli 2014, sohin innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, zugestellt wurde. Somit steht jedoch fest, dass auch dieses Tatbestandsmerkmal dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zur Kenntnis gebracht wurde und bestanden daher keine Bedenken, den Spruch des angefochtenen Erkenntnisses wie erfolgt zu ergänzen.

Schlagworte

Grenzen der Möglichkeit zur Konkretisierung und Ergänzung des Spruches eines Straferkenntnisses durch das VGW

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.023.12869.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten