Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.01.2016Index
41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG §81 Abs1Rechtssatz
Ein Verhalten nach § 81 des Sicherheitspolizeigesetzes ist als tatbildlich zu qualifizieren, welches einerseits als rücksichtslos in dem Sinne zu qualifizieren ist, als es grundsätzlich geeignet ist, auf andere hierdurch betroffene Personen negative Auswirkungen zeitigen zu können, weiters muss jedoch dadurch auch eine Störung der öffentlichen Ordnung, sohin eine Änderung der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten des Täters eingetreten sein. Hierzu reichen eine bloße Erregung etwa von Lärm oder bloße Anstandsverletzungen nicht aus, vielmehr muss sich die Störung der öffentlichen Ordnung in einem konkret damit zusammenhängenden, dadurch unmittelbar hervorgerufenen Verhalten hierdurch betroffener Personen manifestieren. Die so manifestierte Störung der öffentlichen Ordnung ist im Spruch des Straferkenntnisses festzuhalten.Ein Verhalten nach Paragraph 81, des Sicherheitspolizeigesetzes ist als tatbildlich zu qualifizieren, welches einerseits als rücksichtslos in dem Sinne zu qualifizieren ist, als es grundsätzlich geeignet ist, auf andere hierdurch betroffene Personen negative Auswirkungen zeitigen zu können, weiters muss jedoch dadurch auch eine Störung der öffentlichen Ordnung, sohin eine Änderung der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten des Täters eingetreten sein. Hierzu reichen eine bloße Erregung etwa von Lärm oder bloße Anstandsverletzungen nicht aus, vielmehr muss sich die Störung der öffentlichen Ordnung in einem konkret damit zusammenhängenden, dadurch unmittelbar hervorgerufenen Verhalten hierdurch betroffener Personen manifestieren. Die so manifestierte Störung der öffentlichen Ordnung ist im Spruch des Straferkenntnisses festzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.023.12869.2015Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016