RS Lvwg 2016/1/14 VGW-031/023/12869/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

14.01.2016

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG §81 Abs1
  1. SPG § 81 heute
  2. SPG § 81 gültig ab 01.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. SPG § 81 gültig von 15.08.2018 bis 31.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2018
  4. SPG § 81 gültig von 01.08.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016
  5. SPG § 81 gültig von 01.04.2012 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2012
  6. SPG § 81 gültig von 31.12.2005 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2005
  7. SPG § 81 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  8. SPG § 81 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002
  9. SPG § 81 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  10. SPG § 81 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Ein Verhalten nach § 81 des Sicherheitspolizeigesetzes ist als tatbildlich zu qualifizieren, welches einerseits als rücksichtslos in dem Sinne zu qualifizieren ist, als es grundsätzlich geeignet ist, auf andere hierdurch betroffene Personen negative Auswirkungen zeitigen zu können, weiters muss jedoch dadurch auch eine Störung der öffentlichen Ordnung, sohin eine Änderung der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten des Täters eingetreten sein. Hierzu reichen eine bloße Erregung etwa von Lärm oder bloße Anstandsverletzungen nicht aus, vielmehr muss sich die Störung der öffentlichen Ordnung in einem konkret damit zusammenhängenden, dadurch unmittelbar hervorgerufenen Verhalten hierdurch betroffener Personen manifestieren. Die so manifestierte Störung der öffentlichen Ordnung ist im Spruch des Straferkenntnisses festzuhalten.Ein Verhalten nach Paragraph 81, des Sicherheitspolizeigesetzes ist als tatbildlich zu qualifizieren, welches einerseits als rücksichtslos in dem Sinne zu qualifizieren ist, als es grundsätzlich geeignet ist, auf andere hierdurch betroffene Personen negative Auswirkungen zeitigen zu können, weiters muss jedoch dadurch auch eine Störung der öffentlichen Ordnung, sohin eine Änderung der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten des Täters eingetreten sein. Hierzu reichen eine bloße Erregung etwa von Lärm oder bloße Anstandsverletzungen nicht aus, vielmehr muss sich die Störung der öffentlichen Ordnung in einem konkret damit zusammenhängenden, dadurch unmittelbar hervorgerufenen Verhalten hierdurch betroffener Personen manifestieren. Die so manifestierte Störung der öffentlichen Ordnung ist im Spruch des Straferkenntnisses festzuhalten.

Schlagworte

Voraussetzungen der Strafbarkeit nach § 81 Abs. 1 SPG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.023.12869.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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