Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.01.2016Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §269Rechtssatz
Grundsätzlich ist auszuführen, dass einem Auftrag zur Behebung eines Mangels nicht wirksam entsprochen wird, wenn der Mangel in dadurch unvollständiger Weise so behoben wird, dass durch die vermeintliche Behebung der nächste Mangel neu verursacht wird. Würde man derartige unvollständige Verbesserungsversuche als Behebung des vorgehaltenen Mangels akzeptieren, so würde dies den Grundsatz, dass der Bieter nur eine einmalige Möglichkeit zur Mängelbehebung hat, ad absurdum führen, da es der Bieter auf diese Weise in der Hand hätte, bei jedem Verbesserungsversuch – wenn auch unbeabsichtigt - einen neuen Mangel zu schaffen und so eine Kette von Verbesserungschancen entstünde. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin mit dem Verbesserungsversuch vom 10.12.2015 ein KSV-Rating von 401 nachgewiesen und hätte damit einen nächsten Verbesserungsversuch des so geschaffenen Mangels (KSV-Rating höher als /die geforderten max./ 400) bewirkt, welcher jedoch den Grundsätzen der Gleichbehandlung, Transparenz und Nichtdiskriminierung entgegengestanden wäre.
Zusammengefasst hatte die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung zwar einen Ratingwert <400, jedoch eine zu lang zurückliegende letzte Datenbearbeitung. Die Aktualisierung der Daten ergab schließlich einen Ratingwert von über 400, jedoch war der Nachreichung des aktuellen KSV-Auszuges keine Promesse angeschlossen. Da die Eignung der Antragstellerin nicht, wie in der Ausschreibung festgelegt, nachgewiesen worden ist, erfolgte die Ausscheidensentscheidung der Antragsgegnerin zu Recht und war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Sektorenauftraggeber, offenes Verfahren, Unterschwellenbereich, Bauauftrag, Antrag auf Nichtigerklärung der AusscheidensentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.123.074.14983.2015Zuletzt aktualisiert am
16.03.2016