Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.01.2016Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a Z1Rechtssatz
Voraussetzung dafür, dass eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG vorliegt, ist, dass diese alle wesentlich Tatbestandmerkmale im Sinne des § 44a Z 1 VStG umfasst und durch die Tatanlastung die Gefahr einer Doppelbestrafung ausgeschlossen und für den Beschuldigten des Verwaltungsstrafverfahrens verdeutlicht wird, welches konkrete Verhalten ihm angelastet wird.Voraussetzung dafür, dass eine Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG vorliegt, ist, dass diese alle wesentlich Tatbestandmerkmale im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG umfasst und durch die Tatanlastung die Gefahr einer Doppelbestrafung ausgeschlossen und für den Beschuldigten des Verwaltungsstrafverfahrens verdeutlicht wird, welches konkrete Verhalten ihm angelastet wird.
Schlagworte
Konkretisierungsgebot von StrafbescheidenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.051.11163.2015Zuletzt aktualisiert am
22.02.2016