RS Lvwg 2016/1/19 VGW-021/051/11163/2015

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Veröffentlicht am 19.01.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.01.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Voraussetzung dafür, dass eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG vorliegt, ist, dass diese alle wesentlich Tatbestandmerkmale im Sinne des § 44a Z 1 VStG umfasst und durch die Tatanlastung die Gefahr einer Doppelbestrafung ausgeschlossen und für den Beschuldigten des Verwaltungsstrafverfahrens verdeutlicht wird, welches konkrete Verhalten ihm angelastet wird.Voraussetzung dafür, dass eine Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG vorliegt, ist, dass diese alle wesentlich Tatbestandmerkmale im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG umfasst und durch die Tatanlastung die Gefahr einer Doppelbestrafung ausgeschlossen und für den Beschuldigten des Verwaltungsstrafverfahrens verdeutlicht wird, welches konkrete Verhalten ihm angelastet wird.

Schlagworte

Konkretisierungsgebot von Strafbescheiden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.051.11163.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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