Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.01.2016Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FPG §125 Abs22Rechtssatz
Vor diesem Hintergrund war - unbeschadet des Umstands dass die familiären Bindungen in einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein mussten - von einem deutlichen Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers am Unterbleiben eines derart gravierenden Eingriffs in sein Familienleben, wie er durch ein Aufenthaltsverbot bewirkt wird, über die für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen sprechenden öffentlichen Interessen auszugehen. In diesem Zusammenhang kommt auch dem Umstand, dass die dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Straftaten schon 8 Jahre zurückliegen, entscheidendes Gewicht zu (siehe dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 10.12.2014, E10/2014, wonach diesem Umstand im Rahmen einer Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK entsprechendes Gewicht beizumessen ist). Da die solcherart drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, war zusätzlich zur Aufhebung des gegenständlich bekämpften Aufenthaltsverbots vom Gericht auszusprechen, dass - bei unverändertem Sachverhalt – eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist.Vor diesem Hintergrund war - unbeschadet des Umstands dass die familiären Bindungen in einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein mussten - von einem deutlichen Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers am Unterbleiben eines derart gravierenden Eingriffs in sein Familienleben, wie er durch ein Aufenthaltsverbot bewirkt wird, über die für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen sprechenden öffentlichen Interessen auszugehen. In diesem Zusammenhang kommt auch dem Umstand, dass die dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Straftaten schon 8 Jahre zurückliegen, entscheidendes Gewicht zu (siehe dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 10.12.2014, E10/2014, wonach diesem Umstand im Rahmen einer Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK entsprechendes Gewicht beizumessen ist). Da die solcherart drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, war zusätzlich zur Aufhebung des gegenständlich bekämpften Aufenthaltsverbots vom Gericht auszusprechen, dass - bei unverändertem Sachverhalt – eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist.
Schlagworte
Behebung Aufenthaltsverbot; verbüßte Haftstrafe; Prüfung ob Verbleib im Bundesgebiet eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.046.843.2014Zuletzt aktualisiert am
01.04.2016