Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.01.2016Index
19/05 MenschenrechteNorm
EMRK Art. 7Rechtssatz
Das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, LGBl. für Wien Nr. 388/1919 vor der Novelle LGBl. für Wien Nr. 26/2015, erfasst(e) nicht die gewerbsmäßige Vermittlung von WettkundInnen (zu Buchmachern). Das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, LGBl. für Wien Nr. 388 aus 1919, vor der Novelle LGBl. für Wien Nr. 26 aus 2015,, erfasst(e) nicht die gewerbsmäßige Vermittlung von WettkundInnen (zu Buchmachern).
Die gewerbsmäßige Vermittlung von WettkundInnen (zu Buchmachern) ist etwas anderes und weitergehender als die gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten respektive die Mitwirkung an dieser.
Dafür, dass das Gesetz betreffend Totalisateur- und Buchmacherwetten auch die Vermittlung von WettkundInnen (zu Buchmachern) bereits seit dem Inkrafttreten im Jahr 1919 erfasst, finden sich keine Anhaltspunkte.
Schlagworte
Maßnahme, (vorläufige) Beschlagnahme, Unzulässigkeit der Beschlagnahme mangels Verwaltungsübertretung, gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher, gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten und Mitwirkung an diesen, Analogieverbot im Strafrecht, KlarheitsgebotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.102.067.7805.2015Zuletzt aktualisiert am
09.09.2016