RS Lvwg 2016/1/27 VGW-102/067/7805/2015, VGW-102/067/14504/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2016
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.01.2016

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
L70300 Buchmacher Totalisateur Wetten

Norm

EMRK Art. 7
VStG §39 Abs1
Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 idF. LGBl. Nr. 24/2001 §1 Abs1
Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 idF. LGBl. Nr. 26/2015 §1 Abs1

Rechtssatz

Das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, LGBl. für Wien Nr. 388/1919 vor der Novelle LGBl. für Wien Nr. 26/2015, erfasst(e) nicht die gewerbsmäßige Vermittlung von WettkundInnen (zu Buchmachern). Das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, LGBl. für Wien Nr. 388 aus 1919, vor der Novelle LGBl. für Wien Nr. 26 aus 2015,, erfasst(e) nicht die gewerbsmäßige Vermittlung von WettkundInnen (zu Buchmachern).

Die gewerbsmäßige Vermittlung von WettkundInnen (zu Buchmachern) ist etwas anderes und weitergehender als die gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten respektive die Mitwirkung an dieser.

Dafür, dass das Gesetz betreffend Totalisateur- und Buchmacherwetten auch die Vermittlung von WettkundInnen (zu Buchmachern) bereits seit dem Inkrafttreten im Jahr 1919 erfasst, finden sich keine Anhaltspunkte.

Schlagworte

Maßnahme, (vorläufige) Beschlagnahme, Unzulässigkeit der Beschlagnahme mangels Verwaltungsübertretung, gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher, gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten und Mitwirkung an diesen, Analogieverbot im Strafrecht, Klarheitsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.102.067.7805.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten