Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.01.2016Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §3 Abs1Rechtssatz
Was die Strafzumessung betrifft, hat die belangte Behörde unrichtigerweise den ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG angewendet. Die einschlägige Vormerkung wurde noch innerhalb des Tatzeitraumes rechtskräftig. Die Fortsetzung und Aufrechterhaltung des strafbaren Verhaltens des Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft der erwähnten einschlägigen Verwaltungsvormerkung rechtfertigt somit die Anwendung des höheren (hier: zweiten) Strafsatzes des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG (siehe dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 17.12.1998, Zl. 97/09/0158 und vom 07.03.2000, Zl. 96/05/0107).Was die Strafzumessung betrifft, hat die belangte Behörde unrichtigerweise den ersten Strafsatz des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG angewendet. Die einschlägige Vormerkung wurde noch innerhalb des Tatzeitraumes rechtskräftig. Die Fortsetzung und Aufrechterhaltung des strafbaren Verhaltens des Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft der erwähnten einschlägigen Verwaltungsvormerkung rechtfertigt somit die Anwendung des höheren (hier: zweiten) Strafsatzes des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG (siehe dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 17.12.1998, Zl. 97/09/0158 und vom 07.03.2000, Zl. 96/05/0107).
Schlagworte
Strafhöhe Erhöhung, Beschwerde einer Amtspartei, Verböserung, reformatio in peius, falscher StrafsatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.041.036.12216.2015Zuletzt aktualisiert am
14.04.2016