Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.01.2016Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs1 Z5Rechtssatz
Gemäß § 21 Abs. 6 NAG schafft auch eine zulässige Inlandsantragstellung kein über den erlaubten visumsfreien oder visumspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Nach Ablauf eines gültigen Aufenthaltstitels liegt somit das allgemeine Erteilungshindernis des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG für den beantragten Aufenthaltstitel vor (VwGH 16.12.2014, 2012/22/0206).Gemäß Paragraph 21, Absatz 6, NAG schafft auch eine zulässige Inlandsantragstellung kein über den erlaubten visumsfreien oder visumspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Nach Ablauf eines gültigen Aufenthaltstitels liegt somit das allgemeine Erteilungshindernis des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG für den beantragten Aufenthaltstitel vor (VwGH 16.12.2014, 2012/22/0206).
Das zitierte Judikat bezieht sich zwar auf ein Verlängerungsverfahren, doch muss in Ansehung der Rechtsprechung des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und deren Einhaltung aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, ein besonders hoher Stellenwert zukommt, dies auch auf den gegenständlichen Fall Anwendung finden.
Schlagworte
Abweisung; Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.074.12101.2015Zuletzt aktualisiert am
01.04.2016