RS Lvwg 2016/1/29 VGW-141/002/698/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

29.01.2016

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
L92709 Jugendwohlfahrt Kinderheim Wien

Norm

WMG §10
WMG §11
KJHG Wr 2013 §44

Anmerkung

VwGH v. 27.4.2016, Ra 2016/10/0026

Rechtssatz

Dass ein Pflegekindergeld iSd § 44 Wr. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 zum anrechenbaren Einkommen zählt, entspricht den Bestimmungen der §§ 10 und 11 WMG und der Judikatur zum umfassenden Einkommensbegriff, der den gesetzlichen Regelungen zugrunde liegt. Für die Beurteilung, ob ein Einkommen den Anspruch auf Sozialhilfe mindern oder zum Erlöschen bringen kann, ist von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen, der alle Einkünfte des Hilfesuchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen (vgl. z.B. VwGH 14.5.2007, Zl. 2005/10/0187; 9.9.2009, Zl. 2006/10/0260). Mangels einer sozialhilferechtlichen Ausnahme (vgl. § 11 Abs. 1 WMG) betreffend das erwähnte Pflegekindergeld ist dieses somit dem Einkommen zuzurechnen, das der BF zur Befriedigung des Lebensunterhalts der Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung steht. Ob für eine vom Mindestsicherungswerber bezogene finanzielle Unterstützung eine Steuerpflicht (insbesondere Einkommensteuerpflicht) entsteht oder nicht, ist im vorliegenden Zusammenhang irrelevant. Zahlreiche Bezüge (wie z.B. Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandhilfe) sind nicht steuerpflichtig, aber als Einkommen gemäß §§ 10 f. WMG auf den Mindeststandard anzurechnen. Die Anrechnung des Pflegekindergeldes als Einkommen begegnet somit keinen Bedenken.Dass ein Pflegekindergeld iSd Paragraph 44, Wr. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 zum anrechenbaren Einkommen zählt, entspricht den Bestimmungen der Paragraphen 10 und 11 WMG und der Judikatur zum umfassenden Einkommensbegriff, der den gesetzlichen Regelungen zugrunde liegt. Für die Beurteilung, ob ein Einkommen den Anspruch auf Sozialhilfe mindern oder zum Erlöschen bringen kann, ist von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen, der alle Einkünfte des Hilfesuchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen vergleiche z.B. VwGH 14.5.2007, Zl. 2005/10/0187; 9.9.2009, Zl. 2006/10/0260). Mangels einer sozialhilferechtlichen Ausnahme vergleiche Paragraph 11, Absatz eins, WMG) betreffend das erwähnte Pflegekindergeld ist dieses somit dem Einkommen zuzurechnen, das der BF zur Befriedigung des Lebensunterhalts der Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung steht. Ob für eine vom Mindestsicherungswerber bezogene finanzielle Unterstützung eine Steuerpflicht (insbesondere Einkommensteuerpflicht) entsteht oder nicht, ist im vorliegenden Zusammenhang irrelevant. Zahlreiche Bezüge (wie z.B. Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandhilfe) sind nicht steuerpflichtig, aber als Einkommen gemäß Paragraphen 10, f. WMG auf den Mindeststandard anzurechnen. Die Anrechnung des Pflegekindergeldes als Einkommen begegnet somit keinen Bedenken.

Schlagworte

Pflegegeld, Mindestsicherung, anrechenbares Einkommen, umfassender Einkommensbegriff, Irrelevanz der Steuerpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.002.698.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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