Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.01.2016Index
34 MonopoleNorm
GSpG §1Rechtssatz
Unmittelbarer Täter ist, wer einen gesetzlichen Straftatbestand verwirklicht hat. Wenn dieser „Täter“ eine juristische Person ist, hat für diese Tatbildverwirklichung (im Falle des Vorliegens eines Schulderweises) eine Person iSd § 9 VStG einzustehen. Daher hat niemals ein bloßer unselbständiger Erwerbstätiger dieser juristischen Person die der juristischen Person angelastete Tatbildverwirklichung als unmittelbarer Täter zu verantworten. Auch kann ein unselbständig Erwerbstätiger nicht das erforderliche Tatbildelement der unternehmerischen Tätigkeit iSd § 2 Abs. 1 GSpG erfüllen. Denkbar ist allenfalls eine Bestrafung aufgrund einer erwiesenen Beteiligungstäterschaft.Unmittelbarer Täter ist, wer einen gesetzlichen Straftatbestand verwirklicht hat. Wenn dieser „Täter“ eine juristische Person ist, hat für diese Tatbildverwirklichung (im Falle des Vorliegens eines Schulderweises) eine Person iSd Paragraph 9, VStG einzustehen. Daher hat niemals ein bloßer unselbständiger Erwerbstätiger dieser juristischen Person die der juristischen Person angelastete Tatbildverwirklichung als unmittelbarer Täter zu verantworten. Auch kann ein unselbständig Erwerbstätiger nicht das erforderliche Tatbildelement der unternehmerischen Tätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz eins, GSpG erfüllen. Denkbar ist allenfalls eine Bestrafung aufgrund einer erwiesenen Beteiligungstäterschaft.
Schlagworte
Unternehmereigenschaft, Unternehmer, unternehmerische Tätigkeit, unselbständig Erwerbstätiger, Tatbildalternativen, veranstalten, organisieren, anbieten, Veranstalter, Organisator, Organisationsleistung, Verfügungsberechtigung, verfügungsberechtigt, unmittelbarer Täter, Beitragstäter, Beitragstäterschaft, Beteiligungstäter, BeteiligungstäterschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.002.042.8973.2015Zuletzt aktualisiert am
19.08.2016