Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.02.2016Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §6Rechtssatz
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG erkennt das Bundesfinanzgericht (unter anderem) in gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden. Eine solche gesetzlich festgelegte Angelegenheit ist die Sonderverfahrensvorschrift des § 1 Abs. 3 Z 2 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG), wonach Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen unmittelbar den Abgabenbehörden des Bundes zuzurechnende Maßnahmen dem Bundesfinanzgericht obliegen. Darunter sind auch ordnungspolizeiliche Maßnahmen der Finanzpolizei einzuordnen.Gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG erkennt das Bundesfinanzgericht (unter anderem) in gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden. Eine solche gesetzlich festgelegte Angelegenheit ist die Sonderverfahrensvorschrift des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG), wonach Entscheidungen über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gegen unmittelbar den Abgabenbehörden des Bundes zuzurechnende Maßnahmen dem Bundesfinanzgericht obliegen. Darunter sind auch ordnungspolizeiliche Maßnahmen der Finanzpolizei einzuordnen.
Schlagworte
Unzuständigkeit, Weiterleitung an das Bundesfinanzgericht, Beschlagnahme nach Glücksspielgesetz, ordnungspolizeiliche Maßnahme der FinanzpolizeiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.102.012.14313.2015Zuletzt aktualisiert am
01.04.2016