RS Lvwg 2016/2/4 VGW-141/023/258/2016/E

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.02.2016

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §17 Abs1
WMG §17 Abs2
WMG §17 Abs3
WMG §4 Abs1 Z2

Rechtssatz

Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben u.a. nur Personen, welche zum anspruchsberechtigten Personenkreis zählen – dies sind österreichische Staatsangehörige und diesen gleichgestellte Personen – und welche ihren Lebensmittelpunkt in Wien haben, sich tatsächlich in Wien aufhalten und ihren Lebensunterhalt in Wien bestreiten müssen. Liegen diese Voraussetzungen bei Antragstellung nicht vor oder fallen sie nachträglich weg, so ist das entsprechende Ansuchen grundsätzlich abzuweisen bzw. bei bereits zuerkannter Leistung diese einzustellen. Allerdings ruht der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs, wenn und solange anderweitig der Bedarf auf Kosten des Bundes, eines Landes oder eines Sozialhilfeträgers oder Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abgedeckt ist, wobei vom Ruhen ausgenommen der zur Deckung des Wohnbedarfs vorgesehen Grundbetrag ist, soweit dieser nachweislich zur Deckung von Wohnkosten erforderlich ist, in absehbarer Zeit wieder ein Wohnbedarf bestehen wird und die Erhaltung der konkreten Wohnmöglichkeit wirtschaftlich sinnvoll ist. Zudem ist vom Ruhen nach § 17 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes während eines Aufenthaltes in einer Therapieeinrichtung ausgeschlossen ein Taschengeld zur Abdeckung kleinerer Bedürfnisse, soweit diese Bedürfnisse nicht anderweitig abgedeckt sind.Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben u.a. nur Personen, welche zum anspruchsberechtigten Personenkreis zählen – dies sind österreichische Staatsangehörige und diesen gleichgestellte Personen – und welche ihren Lebensmittelpunkt in Wien haben, sich tatsächlich in Wien aufhalten und ihren Lebensunterhalt in Wien bestreiten müssen. Liegen diese Voraussetzungen bei Antragstellung nicht vor oder fallen sie nachträglich weg, so ist das entsprechende Ansuchen grundsätzlich abzuweisen bzw. bei bereits zuerkannter Leistung diese einzustellen. Allerdings ruht der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs, wenn und solange anderweitig der Bedarf auf Kosten des Bundes, eines Landes oder eines Sozialhilfeträgers oder Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abgedeckt ist, wobei vom Ruhen ausgenommen der zur Deckung des Wohnbedarfs vorgesehen Grundbetrag ist, soweit dieser nachweislich zur Deckung von Wohnkosten erforderlich ist, in absehbarer Zeit wieder ein Wohnbedarf bestehen wird und die Erhaltung der konkreten Wohnmöglichkeit wirtschaftlich sinnvoll ist. Zudem ist vom Ruhen nach Paragraph 17, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes während eines Aufenthaltes in einer Therapieeinrichtung ausgeschlossen ein Taschengeld zur Abdeckung kleinerer Bedürfnisse, soweit diese Bedürfnisse nicht anderweitig abgedeckt sind.

Grundsätzlich ist zum durch § 17 leg. cit. normierten Ruhen von Ansprüchen auszuführen, dass diese Norm nach dem eindeutigen Wortlaut des § 17 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn die Bedürfnisse durch die Mindestsicherung abgedeckt werden sowie der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs von einem der dort angeführten Rechtsträger getragen wird. Wie der Verfassungsgerichtshof im angesprochenen Erkenntnis 10. Dezember 2015 zur Zahl G 352/2015-9 jedoch festhielt, erfordert eine verfassungskonforme Interpretation die sinngemäße Anwendung des § 17 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes auch auf Fälle wie den vorliegenden, weswegen das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen betreffend die Zuerkennung des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedürfnisses sowie Taschengeldes bei einem privat finanzierten Kuraufenthalt zu überprüfen ist.Grundsätzlich ist zum durch Paragraph 17, leg. cit. normierten Ruhen von Ansprüchen auszuführen, dass diese Norm nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 17, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn die Bedürfnisse durch die Mindestsicherung abgedeckt werden sowie der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs von einem der dort angeführten Rechtsträger getragen wird. Wie der Verfassungsgerichtshof im angesprochenen Erkenntnis 10. Dezember 2015 zur Zahl G 352/2015-9 jedoch festhielt, erfordert eine verfassungskonforme Interpretation die sinngemäße Anwendung des Paragraph 17, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes auch auf Fälle wie den vorliegenden, weswegen das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen betreffend die Zuerkennung des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedürfnisses sowie Taschengeldes bei einem privat finanzierten Kuraufenthalt zu überprüfen ist.

Schlagworte

Sinngemäße Anwendung des § 17 Abs. 1 bis 3 WMG auch im Falle privat finanzierter Kuraufenthalte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.023.258.2016.E

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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