Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.02.2016Index
60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
AVRAG §7d Abs1Rechtssatz
Die belangte Behörde hat weder dem EU-Rechtshilfeübereinkommen noch dem EU-VStVG bei Beurteilung der Frage der wesentlichen Erschwerung der Strafverfolgung Beachtung geschenkt und sich daher auch nicht damit auseinander gesetzt, ob die Anwendung dieses Übereinkommens bzw. Rahmenbeschlusses im vorliegenden Fall etwa versucht wurde und praktisch gescheitert ist.
Schlagworte
Zulässigkeit eines Auftrags zur Erlegung einer Sicherheitsleistung, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Überlassers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert istEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.041.033.11880.2015Zuletzt aktualisiert am
13.04.2016