Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.02.2016Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art. 130 Abs2 Z1Anmerkung
VwGH v. 20.12.2016, Ra 2016/21/0119Rechtssatz
Um dem gemeinschaftsrechtlichen Gebot im Rahmen des österreichischen Rechtsschutzsystems zu entsprechen, könne der Beschwerdeführer bei faktischer Vorenthaltung der Grundversorgung eine Klage nach Art. 137 B-VG beim Verfassungsgerichtshof erheben, solange und insoweit die Entziehung der Grundversorgung noch nicht durch Bescheid verfügt worden sei.Um dem gemeinschaftsrechtlichen Gebot im Rahmen des österreichischen Rechtsschutzsystems zu entsprechen, könne der Beschwerdeführer bei faktischer Vorenthaltung der Grundversorgung eine Klage nach Artikel 137, B-VG beim Verfassungsgerichtshof erheben, solange und insoweit die Entziehung der Grundversorgung noch nicht durch Bescheid verfügt worden sei.
Schlagworte
Verhaltensbeschwerde wegen unzureichender Erfüllung der GrundversorgungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.102.013.442.2016Zuletzt aktualisiert am
25.01.2017