RS Lvwg 2016/2/12 VGW-151/022/11014/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.02.2016

Index

41/02 Staatsbürgerschaft
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

StbG §20 Abs1
StbG §10 Abs5
StbG §11a Abs1
B-VG Art. 130 Abs1 Z3
  1. StbG § 20 heute
  2. StbG § 20 gültig ab 12.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2013
  3. StbG § 20 gültig von 01.11.2012 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2011
  4. StbG § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.10.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/1998
  5. StbG § 20 gültig von 31.07.1985 bis 31.12.1998
  1. StbG § 10 heute
  2. StbG § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. StbG § 10 gültig von 01.01.2026 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2024
  4. StbG § 10 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2021
  5. StbG § 10 gültig von 01.01.2022 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2021
  6. StbG § 10 gültig von 28.07.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2021
  7. StbG § 10 gültig von 01.07.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2013
  8. StbG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2013
  9. StbG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. StbG § 10 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2013
  11. StbG § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. StbG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. StbG § 10 gültig von 23.03.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2006
  14. StbG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 22.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/1998
  15. StbG § 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  16. StbG § 10 gültig von 31.07.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 521/1993
  17. StbG § 10 gültig von 31.07.1985 bis 30.07.1993
  1. StbG § 11a heute
  2. StbG § 11a gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. StbG § 11a gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. StbG § 11a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2013
  5. StbG § 11a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. StbG § 11a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2013
  7. StbG § 11a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. StbG § 11a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. StbG § 11a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. StbG § 11a gültig von 23.03.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2006
  11. StbG § 11a gültig von 01.01.1999 bis 22.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/1998
  12. StbG § 11a gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  13. StbG § 11a gültig von 31.07.1985 bis 31.12.1994
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Anmerkung

Frage, ob eine aufgrund des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 gewährte Wohnbeihilfe eine „Sozialhilfeleistung der Gebietskörperschaften“ iSv § 10 Abs. 5 StbG darstellt

Rechtssatz

Die Ehegattin des Beschwerdeführers bezog Wohnbeihilfe gemäß §§ 60 – 61a Wiener Wohnbauförderungs- Wohnhaussanierungsgesetz 1989. Dabei handelt es sich zwar – wie etwa auch bei der Familienbeihilfe – um eine staatliche Sozialleistung, nicht aber um eine Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften iSv § 10 Abs. 5 StbG. Unter solchen Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften sind nur solche Leistungen zu verstehen, die die Gebietskörperschaften (insbesondere die Länder gestützt auf den Kompetenztatbestand des Armenwesens iSv Art. 12 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 15 Abs. 6 B-VG) den Bürgerinnen und Bürgern zur Abdeckung der lebensnotwendigen Bedürfnisse, etwa in Form von Leistungen nach den Sozialhilfegesetzen bzw. den Mindestsicherungsgesetzen, zur Verfügung stellen. Voraussetzungen für den Bezug solcher Leistungen ist typischerweise, dass die Leistungsbezieher ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können (vgl. etwa § 1 Abs. 3 Wiener Mindestsicherungsgesetz oder Art. 2 Abs. 2 Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung). Es erscheint insofern nur konsequent, dass § 10 Abs. 5 StbG bei einem Bezug von Sozialhilfe davon ausgeht, dass der Leistungsbezieher seinen Lebensunterhalt nicht selbstständig bestreiten kann. Die Ehegattin des Beschwerdeführers bezog Wohnbeihilfe gemäß Paragraphen 60, – 61a Wiener Wohnbauförderungs- Wohnhaussanierungsgesetz 1989. Dabei handelt es sich zwar – wie etwa auch bei der Familienbeihilfe – um eine staatliche Sozialleistung, nicht aber um eine Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften iSv Paragraph 10, Absatz 5, StbG. Unter solchen Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften sind nur solche Leistungen zu verstehen, die die Gebietskörperschaften (insbesondere die Länder gestützt auf den Kompetenztatbestand des Armenwesens iSv Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 6, B-VG) den Bürgerinnen und Bürgern zur Abdeckung der lebensnotwendigen Bedürfnisse, etwa in Form von Leistungen nach den Sozialhilfegesetzen bzw. den Mindestsicherungsgesetzen, zur Verfügung stellen. Voraussetzungen für den Bezug solcher Leistungen ist typischerweise, dass die Leistungsbezieher ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können vergleiche etwa Paragraph eins, Absatz 3, Wiener Mindestsicherungsgesetz oder Artikel 2, Absatz 2, Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung). Es erscheint insofern nur konsequent, dass Paragraph 10, Absatz 5, StbG bei einem Bezug von Sozialhilfe davon ausgeht, dass der Leistungsbezieher seinen Lebensunterhalt nicht selbstständig bestreiten kann.

Anders verhält es sich jedoch mit Sozialleistungen die nur einen bestimmten Fördercharakter haben und deren Gewährung nicht voraussetzen, dass ein lebensnotwendiger Bedarf ohne diese Förderung nicht gedeckt werden könnte. Eine solche Förderung stellt etwa die Familienbeihilfe dar. Auch die Wohnbeihilfe die gemäß dem WWFSG gewährt wird hat einen solchen Charakter (während hingegen eine Mietbeihilfe gemäß § 9 Wr. Mindestsicherungsgesetz eine Sozialhilfeleistung darstellt). Voraussetzung für die Gewährung einer solchen Wohnbeihilfe ist nämlich gemäß § 61 Abs. 5 WWFSG unter anderem, dass das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat. Der Antragsteller muss also für die Zuerkennung nachweisen, dass er zwar durch seinen Wohnaufwand unzumutbar belastet wird (§ 60 Abs. 1 WWFSG) er muss aber grundsätzlich in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt selbstständig bestreiten zu können. Es ist nicht zu erkennen, weshalb das Staatsbürgerschaftsgesetz beim Bezug einer solchen Leistung davon ausgehen sollte, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann, wenn für die Zuerkennung dieser Leistung der gegenteilige Nachweis erforderlich ist. Die von der Ehegattin des Beschwerdeführers bezogene Wohnbeihilfe ist daher nicht als Sozialhilfeleistung zu qualifizieren, sondern ist vom (weiten) Begriff der eigenen Einkünfte („eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzliche Unterhaltsansprüche oder Versicherungsleistungen“) in § 10 Abs. 5 StbG erfasst (vgl. zur Familienbeihilfe VwGH 20.6.2012, 2011/01/0217).Anders verhält es sich jedoch mit Sozialleistungen die nur einen bestimmten Fördercharakter haben und deren Gewährung nicht voraussetzen, dass ein lebensnotwendiger Bedarf ohne diese Förderung nicht gedeckt werden könnte. Eine solche Förderung stellt etwa die Familienbeihilfe dar. Auch die Wohnbeihilfe die gemäß dem WWFSG gewährt wird hat einen solchen Charakter (während hingegen eine Mietbeihilfe gemäß Paragraph 9, Wr. Mindestsicherungsgesetz eine Sozialhilfeleistung darstellt). Voraussetzung für die Gewährung einer solchen Wohnbeihilfe ist nämlich gemäß Paragraph 61, Absatz 5, WWFSG unter anderem, dass das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des Paragraph 27, über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat. Der Antragsteller muss also für die Zuerkennung nachweisen, dass er zwar durch seinen Wohnaufwand unzumutbar belastet wird (Paragraph 60, Absatz eins, WWFSG) er muss aber grundsätzlich in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt selbstständig bestreiten zu können. Es ist nicht zu erkennen, weshalb das Staatsbürgerschaftsgesetz beim Bezug einer solchen Leistung davon ausgehen sollte, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann, wenn für die Zuerkennung dieser Leistung der gegenteilige Nachweis erforderlich ist. Die von der Ehegattin des Beschwerdeführers bezogene Wohnbeihilfe ist daher nicht als Sozialhilfeleistung zu qualifizieren, sondern ist vom (weiten) Begriff der eigenen Einkünfte („eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzliche Unterhaltsansprüche oder Versicherungsleistungen“) in Paragraph 10, Absatz 5, StbG erfasst vergleiche zur Familienbeihilfe VwGH 20.6.2012, 2011/01/0217).

Schlagworte

Säumnisbeschwerde, Verleihung Staatsbürgerschaft; Wohnbeihilfe, Sozialhilfeleistung der Gebietskörperschaften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.022.11014.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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