RS Vwgh 2004/9/30 2004/16/0151

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Veröffentlicht am 30.09.2004
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
BAO §236 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/15/0099 E 16. Dezember 2003 RS 1(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Unbilligkeit iSd § 236 Abs 1 und 2 BAO kann eine sachliche oder eine persönliche sein. Eine sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt (Hinweis E 19. März 1998, 96/15/0067). In der allgemeinen Auswirkung einer generellen Norm ist eine solche Unbilligkeit nicht gelegen (Hinweis E 23. Oktober 1997, 96/15/0154). Auch Folgen des Unternehmerwagnisses sind idR nicht als sachliche Unbilligkeit anzusehen (Hinweis E 23. Jänner 1996, 95/14/0062).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004160151.X01

Im RIS seit

02.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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