Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.02.2016Index
34 MonopoleNorm
GSpG §52 Abs1 Z1 1. bis 3. FallRechtssatz
Da dem Beschuldigten nicht jeweils die von der belangten Behörde bei Zugrundelegung des Bescheidspruchs als erwiesen angenommene Verwirklichung des Tatbilds des § 52 Abs. 1 Z 1 1. Fall GSpG angelastet worden ist, sondern jeweils die Bestrafung wegen der Übertretung der zu dieser Norm im Verhältnis einer lex specialis - lex generalis stehenden Generalnorm des § 52 Abs. 1 Z 1 4. Fall GSpG erfolgte, ist bei Zugrundelegung der verwaltungsgerichtlichen Judikatur davon auszugehen, dass die belangte Behörde zu Unrecht jeweils die Verwirklichung des Straftatbestands des § 52 Abs. 1 Z 1 4. Fall GSpG zur Last gelegt hat.Da dem Beschuldigten nicht jeweils die von der belangten Behörde bei Zugrundelegung des Bescheidspruchs als erwiesen angenommene Verwirklichung des Tatbilds des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall GSpG angelastet worden ist, sondern jeweils die Bestrafung wegen der Übertretung der zu dieser Norm im Verhältnis einer lex specialis - lex generalis stehenden Generalnorm des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 4. Fall GSpG erfolgte, ist bei Zugrundelegung der verwaltungsgerichtlichen Judikatur davon auszugehen, dass die belangte Behörde zu Unrecht jeweils die Verwirklichung des Straftatbestands des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 4. Fall GSpG zur Last gelegt hat.
Schlagworte
Verhältnis von Strafnormen zueinander, lex specialis, lex generalis, lex subsidiaris, in § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG werden vier unterschiedliche Straftatbestände normiert und wird die Verwirklichung jedes dieser Straftatbestände jeweils mit Strafe bedroht.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.002.042.10318.2015Zuletzt aktualisiert am
14.04.2016