Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.02.2016Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §7 Abs3Rechtssatz
Da die Parteistellung der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren, bei dem es sich um ein behördliches Mehrparteienverfahren handelt, strittig ist und die bisher zu § 26 Abs. 2 VwGG ergangene Judikatur auf § 7 Abs. 3 VwGVG anzuwenden ist, war die Beschwerde gegen den Baubewilligungsbescheid nicht zulässig, weil die Frage des Mitspracherechtes zunächst durch die Baubehörde hätte entschieden werden müssen, sei es durch Abweisung eines Antrages auf Bescheidzustellung, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Bescheidzustellung.Da die Parteistellung der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren, bei dem es sich um ein behördliches Mehrparteienverfahren handelt, strittig ist und die bisher zu Paragraph 26, Absatz 2, VwGG ergangene Judikatur auf Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG anzuwenden ist, war die Beschwerde gegen den Baubewilligungsbescheid nicht zulässig, weil die Frage des Mitspracherechtes zunächst durch die Baubehörde hätte entschieden werden müssen, sei es durch Abweisung eines Antrages auf Bescheidzustellung, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Bescheidzustellung.
Schlagworte
Parteistellung und Beschwerdelegitimation im behördlichen MehrparteienverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.111.084.14275.2015Zuletzt aktualisiert am
01.03.2016