RS Lvwg 2016/2/15 VGW-111/084/14275/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

15.02.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGVG §7 Abs3
VwGG §26 Abs2
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Da die Parteistellung der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren, bei dem es sich um ein behördliches Mehrparteienverfahren handelt, strittig ist und die bisher zu § 26 Abs. 2 VwGG ergangene Judikatur auf § 7 Abs. 3 VwGVG anzuwenden ist, war die Beschwerde gegen den Baubewilligungsbescheid nicht zulässig, weil die Frage des Mitspracherechtes zunächst durch die Baubehörde hätte entschieden werden müssen, sei es durch Abweisung eines Antrages auf Bescheidzustellung, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Bescheidzustellung.Da die Parteistellung der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren, bei dem es sich um ein behördliches Mehrparteienverfahren handelt, strittig ist und die bisher zu Paragraph 26, Absatz 2, VwGG ergangene Judikatur auf Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG anzuwenden ist, war die Beschwerde gegen den Baubewilligungsbescheid nicht zulässig, weil die Frage des Mitspracherechtes zunächst durch die Baubehörde hätte entschieden werden müssen, sei es durch Abweisung eines Antrages auf Bescheidzustellung, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Bescheidzustellung.

Schlagworte

Parteistellung und Beschwerdelegitimation im behördlichen Mehrparteienverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.111.084.14275.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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