RS Lvwg 2016/2/15 VGW-031/082/12432/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

15.02.2016

Index

96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStMG §20 Abs1
BStMG §10 Abs1
BStMG §11 Abs1
  1. BStMG § 20 heute
  2. BStMG § 20 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2023
  3. BStMG § 20 gültig von 29.07.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2021
  4. BStMG § 20 gültig von 29.05.2019 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2019
  5. BStMG § 20 gültig von 01.07.2013 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2013
  6. BStMG § 20 gültig von 14.11.2007 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2007
  7. BStMG § 20 gültig von 01.01.2003 bis 13.11.2007
  1. BStMG § 10 heute
  2. BStMG § 10 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2023
  3. BStMG § 10 gültig von 01.12.2019 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2019
  4. BStMG § 10 gültig von 14.11.2007 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2007
  5. BStMG § 10 gültig von 01.07.2006 bis 13.11.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2006
  6. BStMG § 10 gültig von 24.02.2006 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2006
  7. BStMG § 10 gültig von 01.01.2003 bis 23.02.2006
  1. BStMG § 11 heute
  2. BStMG § 11 gültig ab 13.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2025
  3. BStMG § 11 gültig von 01.12.2023 bis 12.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2023
  4. BStMG § 11 gültig von 29.05.2019 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2019
  5. BStMG § 11 gültig von 23.05.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2017
  6. BStMG § 11 gültig von 09.06.2016 bis 22.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2016
  7. BStMG § 11 gültig von 14.11.2007 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2007
  8. BStMG § 11 gültig von 01.01.2003 bis 13.11.2007

Rechtssatz

Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass nur ein geringer Verschuldensgrad vorliegt, vermag sich das Verwaltungsgericht Wien nicht anzuschließen (vgl. im Kontext des BStMG zum Vorliegen eines geringfügigen Verschuldens, wenn - unabhängig von der Schuldform Vorsatz oder Fahrlässigkeit - das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt das Erkenntnis des VwGH vom 23.6.2010, 2009/06/0129). Nach dem klaren Wortlaut des § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken "durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten". Aus technischen Gründen wird die (zeitabhängige) Maut also ausschließlich durch ein bestimmtes gesetzlich umschriebenes Verhalten (vor der Benützung einer Mautstrecke) entrichtet, nämlich indem (dafür Sorge getragen wird, dass) eine gültige Mautvignette am Fahrzeug angebracht wird. Die Maut wird gesetzeskonform demnach nicht durch Zahlung des Kaufpreises der Vignette beim Anschaffungsvorgang an den Verkäufer entrichtet. Vielmehr gehört es zu den Pflichten des Lenkers eines mautpflichtigen Fahrzeugs, sich nicht (nur) beim Kauf, sondern beim Anbringen der Vignette und ganz allgemein vor jeder beabsichtigten Benützung einer Mautstrecke davon zu überzeugen und sorgfältig zu kontrollieren, ob für die beabsichtigte Fahrtstrecke die Maut in der gesetzlich vorgeschriebenen Form ordnungsgemäß entrichtet wurde, ob also eine gültige Vignette am Fahrzeug angebracht ist (vgl. zu Überprüfungs- und Kontrollpflichten des Lenkers im Zusammenhang mit der Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut das Erkenntnis des VwGH vom 5.7.2007, 2006/06/0284).Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass nur ein geringer Verschuldensgrad vorliegt, vermag sich das Verwaltungsgericht Wien nicht anzuschließen vergleiche im Kontext des BStMG zum Vorliegen eines geringfügigen Verschuldens, wenn - unabhängig von der Schuldform Vorsatz oder Fahrlässigkeit - das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt das Erkenntnis des VwGH vom 23.6.2010, 2009/06/0129). Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 11, Absatz eins, BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken "durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten". Aus technischen Gründen wird die (zeitabhängige) Maut also ausschließlich durch ein bestimmtes gesetzlich umschriebenes Verhalten (vor der Benützung einer Mautstrecke) entrichtet, nämlich indem (dafür Sorge getragen wird, dass) eine gültige Mautvignette am Fahrzeug angebracht wird. Die Maut wird gesetzeskonform demnach nicht durch Zahlung des Kaufpreises der Vignette beim Anschaffungsvorgang an den Verkäufer entrichtet. Vielmehr gehört es zu den Pflichten des Lenkers eines mautpflichtigen Fahrzeugs, sich nicht (nur) beim Kauf, sondern beim Anbringen der Vignette und ganz allgemein vor jeder beabsichtigten Benützung einer Mautstrecke davon zu überzeugen und sorgfältig zu kontrollieren, ob für die beabsichtigte Fahrtstrecke die Maut in der gesetzlich vorgeschriebenen Form ordnungsgemäß entrichtet wurde, ob also eine gültige Vignette am Fahrzeug angebracht ist vergleiche zu Überprüfungs- und Kontrollpflichten des Lenkers im Zusammenhang mit der Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut das Erkenntnis des VwGH vom 5.7.2007, 2006/06/0284).

Schlagworte

Mautprellerei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.082.12432.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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