RS Lvwg 2016/2/15 VGW-021/020/10964/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

15.02.2016

Index

50/01 Gewerbeordnung
20/06 Konsumentenschutz
50/03 Personenbeförderung, Güterbeförderung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GewO 1994 §1 Abs4
GewO 1994 §366 Abs1 Z1
ECG 2001 §1 Z1
ECG 2001 §3
ECG 2001 §4
ECG 2001 §20
ECG 2001 §21
GelVerkG §3 Abs1 Z2
GelVerkG §3 Abs1 Z3
VStG §9 Abs1
VStG §44a Z1
  1. GewO 1994 § 366 heute
  2. GewO 1994 § 366 gültig ab 28.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 204/2022
  3. GewO 1994 § 366 gültig von 01.10.2018 bis 27.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2018
  4. GewO 1994 § 366 gültig von 01.05.2018 bis 30.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 366 gültig von 29.03.2016 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  6. GewO 1994 § 366 gültig von 10.07.2015 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015
  7. GewO 1994 § 366 gültig von 27.03.2015 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 366 gültig von 14.09.2012 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  9. GewO 1994 § 366 gültig von 19.08.2010 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  10. GewO 1994 § 366 gültig von 16.06.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2010
  11. GewO 1994 § 366 gültig von 27.02.2008 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  12. GewO 1994 § 366 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  13. GewO 1994 § 366 gültig von 01.12.2004 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  14. GewO 1994 § 366 gültig von 01.01.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  15. GewO 1994 § 366 gültig von 01.09.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  16. GewO 1994 § 366 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  17. GewO 1994 § 366 gültig von 19.03.1994 bis 10.08.2000
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Zum normativen Gehalt der Bestimmung des § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO  ist festzuhalten, dass es beim - der Ausübung des Gewerbes gleichzuhaltenden - Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit auf den in diesem Zusammenhang zu prüfenden objektiven Wortlaut und nicht etwa auf die Absicht des Anbietenden ankommt (siehe hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 22. November 1988, Zl. 88/04/0128). Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 zweiter Satz leg.cit. ist dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 30. Jänner 1981, Zl. 04/0988/80, und vom 26. Juni 1984, Zlen. 84/04/0067, 0068). Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1973 stellt nicht schlechthin die Ausübung der betreffenden gewerblichen Tätigkeit dar. Die Strafnorm des § 366 Abs. 1 Z. 2 (wie auch Z. 1) GewO 1973 erfasst als solche somit nicht auch schon das - durch eine Gewerbeberechtigung nicht gedeckte - Anbieten. Erst im Hinblick auf das nach § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1973 gebotene Gleichhalten ergibt sich die - gegenüber einer unbefugten Gewerbeausübung - im Sinne des § 22 Abs. 1 erster Fall VStG gesonderte Strafbarkeit eines solchen Anbietens, in Ansehung dessen sich § 366 Abs. 1 Z. 1 bzw. Z. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1973 als verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z. 2 VStG darstellt (VwGH 31.3.1992, 91/04/0299).Zum normativen Gehalt der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz GewO  ist festzuhalten, dass es beim - der Ausübung des Gewerbes gleichzuhaltenden - Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit auf den in diesem Zusammenhang zu prüfenden objektiven Wortlaut und nicht etwa auf die Absicht des Anbietenden ankommt (siehe hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 22. November 1988, Zl. 88/04/0128). Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz leg.cit. ist dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird vergleiche hiezu die hg. Erkenntnisse vom 30. Jänner 1981, Zl. 04/0988/80, und vom 26. Juni 1984, Zlen. 84/04/0067, 0068). Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz GewO 1973 stellt nicht schlechthin die Ausübung der betreffenden gewerblichen Tätigkeit dar. Die Strafnorm des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, (wie auch Ziffer eins,) GewO 1973 erfasst als solche somit nicht auch schon das - durch eine Gewerbeberechtigung nicht gedeckte - Anbieten. Erst im Hinblick auf das nach Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz GewO 1973 gebotene Gleichhalten ergibt sich die - gegenüber einer unbefugten Gewerbeausübung - im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, erster Fall VStG gesonderte Strafbarkeit eines solchen Anbietens, in Ansehung dessen sich Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz GewO 1973 als verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG darstellt (VwGH 31.3.1992, 91/04/0299).

Beschränkt sich der von der belangten Behörde angenommene damit maßgebliche Sachverhalt - vorgegeben durch den normativen Gehalt des § 1 Abs. 4 GewO 1994 - auf den Wortlaut einer Ankündigung im Internet und die Frage, ob diesem Wortlaut die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird lässt weiters die Ankündigung jeden grenzüberschreitenden Bezug vermissen, sondern enthält sie vielmehr zum Zwecke der Kontaktaufnahme durch interessierte Kunden eine österreichische Adresse, eine österreichische Telefonnummer und eine österreichische e-mail-Adresse, stellt sie einen rein innerstaatlichen Sachverhalt dar. Auf die gemeinschaftlich geschützte Dienstleistungsfreiheit kann sich ein Beschuldigter in diesem Fall nicht berufen (VwGH 25.2.2004, 2002/04/0069).Beschränkt sich der von der belangten Behörde angenommene damit maßgebliche Sachverhalt - vorgegeben durch den normativen Gehalt des Paragraph eins, Absatz 4, GewO 1994 - auf den Wortlaut einer Ankündigung im Internet und die Frage, ob diesem Wortlaut die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird lässt weiters die Ankündigung jeden grenzüberschreitenden Bezug vermissen, sondern enthält sie vielmehr zum Zwecke der Kontaktaufnahme durch interessierte Kunden eine österreichische Adresse, eine österreichische Telefonnummer und eine österreichische e-mail-Adresse, stellt sie einen rein innerstaatlichen Sachverhalt dar. Auf die gemeinschaftlich geschützte Dienstleistungsfreiheit kann sich ein Beschuldigter in diesem Fall nicht berufen (VwGH 25.2.2004, 2002/04/0069).

Schlagworte

Anbieten von Vermittlungsgewerben; Gleichhalten iSd § 1 Abs. 4 GewO 1994; Tatanlastung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.020.10964.2015

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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