RS Lvwg 2016/2/16 VGW-032/036/38/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.02.2016

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StVO §24 Abs1 lita
StVO §99 Abs3 lita
VStG §6

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Notstand gemäß § 6 VStG ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht. Zum Wesen des Notstandes gehört es somit, dass die Beschuldigte einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Freiheit oder das Vermögen ausgesetzt ist und diese Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung behoben werden kann und ferner, dass die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist. Auch die irrtümliche Annahme eines Notstandes (Putativnotstand) kann entschuldigten, und zwar dann, wenn der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Notstandes nicht auf Fahrlässigkeit beruhte, dem Beschuldigten also nicht vorwerfbar wäre (vgl. z.B. die Erkenntnisse des VwGH vom 26.5.1999, Zl. 99/03/0049 und vom 15.11.2000, Zl. 2000/03/0264).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Notstand gemäß Paragraph 6, VStG ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht. Zum Wesen des Notstandes gehört es somit, dass die Beschuldigte einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Freiheit oder das Vermögen ausgesetzt ist und diese Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung behoben werden kann und ferner, dass die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist. Auch die irrtümliche Annahme eines Notstandes (Putativnotstand) kann entschuldigten, und zwar dann, wenn der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Notstandes nicht auf Fahrlässigkeit beruhte, dem Beschuldigten also nicht vorwerfbar wäre vergleiche z.B. die Erkenntnisse des VwGH vom 26.5.1999, Zl. 99/03/0049 und vom 15.11.2000, Zl. 2000/03/0264).

Schlagworte

Verwendung eines privaten PkW’s für den Krankentransport; kein „Rettungsfahrzeug“

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.032.036.38.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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