Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.02.2016Index
90/01 StraßenverkehrsordnungRechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Notstand gemäß § 6 VStG ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht. Zum Wesen des Notstandes gehört es somit, dass die Beschuldigte einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Freiheit oder das Vermögen ausgesetzt ist und diese Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung behoben werden kann und ferner, dass die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist. Auch die irrtümliche Annahme eines Notstandes (Putativnotstand) kann entschuldigten, und zwar dann, wenn der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Notstandes nicht auf Fahrlässigkeit beruhte, dem Beschuldigten also nicht vorwerfbar wäre (vgl. z.B. die Erkenntnisse des VwGH vom 26.5.1999, Zl. 99/03/0049 und vom 15.11.2000, Zl. 2000/03/0264).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Notstand gemäß Paragraph 6, VStG ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht. Zum Wesen des Notstandes gehört es somit, dass die Beschuldigte einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Freiheit oder das Vermögen ausgesetzt ist und diese Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung behoben werden kann und ferner, dass die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist. Auch die irrtümliche Annahme eines Notstandes (Putativnotstand) kann entschuldigten, und zwar dann, wenn der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Notstandes nicht auf Fahrlässigkeit beruhte, dem Beschuldigten also nicht vorwerfbar wäre vergleiche z.B. die Erkenntnisse des VwGH vom 26.5.1999, Zl. 99/03/0049 und vom 15.11.2000, Zl. 2000/03/0264).
Schlagworte
Verwendung eines privaten PkW’s für den Krankentransport; kein „Rettungsfahrzeug“European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.032.036.38.2016Zuletzt aktualisiert am
07.03.2016