RS Vwgh 2004/9/30 2004/16/0164

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Veröffentlicht am 30.09.2004
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Index

21/07 Sonstiges Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §19;
SpaltG 1996 §1 Abs2 Z1;
SpaltG 1996 §14 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Nach § 14 Abs. 2 Z 1 Spaltungsgesetz (SpaltG), BGBl. Nr. 304/1996, gehen mit der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch die Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft entsprechend der im Spaltungsplan vorgesehenen Zuordnung jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Gesellschaft oder die neuen Gesellschaften über. Dem § 1 Abs. 2 Z 1 SpaltG zufolge sind Vermögensteile im gegebenen Zusammenhang Vermögensgegenstände, Schulden und Rechtsverhältnisse. Die Gesamtrechtsnachfolge gilt auch für öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse (Hinweis Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar2, Rz 17 zu § 19 BAO). Demnach haben ab der wirksamen Gesamtrechtsnachfolge Bescheide, die öffentlichrechtliche Rechtsverhältnisse betreffen, die durch die Abspaltung auf die abgespaltene Gesellschaft übergegangen sind, an den Gesamtrechtsnachfolger zu ergehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004160164.X01

Im RIS seit

09.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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