Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.02.2016Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art. 18Rechtssatz
Keinesfalls kann § 115o Abs. 1 DO 1994 bewirken, dass der vor dem Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2015 liegende Vollzug des Besoldungsrechts einer ex-post Überprüfung auf Rechtmäßigkeit entzogen ist. Lässt nämlich – wie im gegebenen Fall – der Wortlaut der Bestimmung zwei verschiedene Auslegungen zu, dh. einerseits eine den Ausschluss der Justitiabilität von vor der Dienstrechtsnovelle 2015 liegenden Besoldungszeiträumen tragende Auslegung, sowie andererseits eine die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges ermöglichende Interpretation, so ist letzterer deshalb der Vorzug zu geben, weil nur sie mit dem Rechtsstaatsprinzip in Einklang steht.Keinesfalls kann Paragraph 115 o, Absatz eins, DO 1994 bewirken, dass der vor dem Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2015 liegende Vollzug des Besoldungsrechts einer ex-post Überprüfung auf Rechtmäßigkeit entzogen ist. Lässt nämlich – wie im gegebenen Fall – der Wortlaut der Bestimmung zwei verschiedene Auslegungen zu, dh. einerseits eine den Ausschluss der Justitiabilität von vor der Dienstrechtsnovelle 2015 liegenden Besoldungszeiträumen tragende Auslegung, sowie andererseits eine die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges ermöglichende Interpretation, so ist letzterer deshalb der Vorzug zu geben, weil nur sie mit dem Rechtsstaatsprinzip in Einklang steht.
Schlagworte
Dienstrecht, Wiener Dienstordnung, Rechtsstaatsprinzip, Stichtag, historischer Vorrückungsstichtag, Auslegung, Interpretation, Überprüfung der Rechtmäßigkeit, Ausschluss der Justitiabilität, Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges, materiellrechtlich, verfahrensrechtlich, Feststellungsbescheid, Dienstrechts-Novelle, Formalverfahren, Sachentscheidung, fortgesetztes VerfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.171.053.14221.2015Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016