TE Lvwg Erkenntnis 2016/2/23 VGW-031/073/12866/2015

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Veröffentlicht am 23.02.2016
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Entscheidungsdatum

23.02.2016

Index

41/01 Sicherheitsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

SPG §81 Abs1
VStG §3 Abs1
  1. SPG § 81 heute
  2. SPG § 81 gültig ab 01.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. SPG § 81 gültig von 15.08.2018 bis 31.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2018
  4. SPG § 81 gültig von 01.08.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016
  5. SPG § 81 gültig von 01.04.2012 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2012
  6. SPG § 81 gültig von 31.12.2005 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2005
  7. SPG § 81 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  8. SPG § 81 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002
  9. SPG § 81 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  10. SPG § 81 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.2001

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Linkenhöller über die Beschwerde der Frau M. G. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 8.10.2015, Zl.: VStV/915300013341/2015, wegen einer Übertretung gem. § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Linkenhöller über die Beschwerde der Frau M. G. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 8.10.2015, Zl.: VStV/915300013341/2015, wegen einer Übertretung gem. Paragraph 81, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z  2 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, am 2.1.2015 um 12:00 Uhr in 1070 Wien, Urban Loritz Platz 2a Hauptbücherei Wien durch das Beschimpfen einer ein Kopftuch tragenden Dame mit den Worten: “Du scheiß Moslem, fahr nach Hause“ und dem Spucken in deren Gesicht in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört zu haben. Wegen einer Übertretung nach § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz wurde über die Beschwerdeführerin eine Strafe in der Höhe von € 50,00 verhängt.Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, am 2.1.2015 um 12:00 Uhr in 1070 Wien, Urban Loritz Platz 2a Hauptbücherei Wien durch das Beschimpfen einer ein Kopftuch tragenden Dame mit den Worten: “Du scheiß Moslem, fahr nach Hause“ und dem Spucken in deren Gesicht in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört zu haben. Wegen einer Übertretung nach Paragraph 81, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz wurde über die Beschwerdeführerin eine Strafe in der Höhe von € 50,00 verhängt.

Dagegen richtet sich die gegenständliche, fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der zusammengefasst ausgeführt wird, Islamisten verbreiteten Gewalt, seien intolerant und eine Gefahr für die Demokratie. Die Beschwerdeführerin selbst sei von Islamisten getreten, geschlagen und zu Boden geworfen worden. Sie erhebe Einspruch, wegen gewalttätiger Islamisten Strafe zahlen zu müssen.

Das Verwaltungsgericht Wien ersuchte das Gesundheitsamt der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15, um Erstellung eines Sachverständigengutachtens, ob die Beschwerdeführerin zur Tatzeit im Hinblick auf die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung diskretions- und dispositionsfähig war.

Die MA 15 erstattete am 11.1.2016 ein umfangreiches fachärztliches Gutachten mit nachstehender Zusammenfassung und Beurteilung:

„Bei der Untersuchten finden sich anamnestisch bereits stationäre psychiatrische Behandlungen im Zusammenhang mit depressiven Episoden; vor etwa einem Jahr kam es dann offenbar erstmals im Rahmen der Grunderkrankung zum Ausbruch einer manisch-psychotischen Symptomatik. Das gegenständliche Delikt erfolgte vor dem Hintergrund dieser psychischen Erkrankung; Frau G. wurde im Anschluss auch an der psychiatrischen Abteilung des ...-Spitals untergebracht und über mehrere Wochen dort stationär behandelt. Auch aktuell präsentiert die Beschwerdeführerin sich trotz angegebener weiterer ambulanter Behandlung psychopathologisch hochgradig auffällig im Sinne eines manischen Zustandes mit psychotischen Symptomen. In Bezug auf die Verwaltungsübertretung am 2.1.2015 ist damit von einem Verlust des Realitätsbezuges und der Handlungskontrolle und damit einer Aufhebung von Diskretions- und Dispositionsfähigkeit auszugehen.“

Die belangte Behörde gab im Rahmen ihres Parteiengehörs dazu keine Stellungnahme ab.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Gemäß § 3 Abs. 1 VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewußtseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewußtseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

Aufgrund des fachärztlichen Gutachtens, wonach zum Tatzeitpunkt eine massiv eingeschränkte bis aufgehobene Diskretions- und Dispositionsfähigkeit bestand, lag mangels Zurechnungsfähigkeit ein Strafausschließungsgrund vor (vgl. VwGH vom 22.2.1983, Zl. 3295/79). Nachdem somit aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, entfiel eine Verhandlung.Aufgrund des fachärztlichen Gutachtens, wonach zum Tatzeitpunkt eine massiv eingeschränkte bis aufgehobene Diskretions- und Dispositionsfähigkeit bestand, lag mangels Zurechnungsfähigkeit ein Strafausschließungsgrund vor vergleiche VwGH vom 22.2.1983, Zl. 3295/79). Nachdem somit aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, entfiel eine Verhandlung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschimpfen einer Kopftuch tragenden Dame; Bespucken; Strafausschließungsgrund mangels Zurechnungsfähigkeit; Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.073.12866.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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