Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.02.2016Index
41/02 AsylrechtNorm
BFA-VG §7 Abs1 Z3Rechtssatz
Gemäß § 7 BFA-VG ist die sachliche Zuständigkeit des BVwG (Bundesverwaltungsgericht) nicht von der belangten Behörde abhängig, sondern vom vollzogenen Abschnitt des Fremdenpolizeigesetzes. Wird daher bei der Vollziehung des 7. Hauptstücks des FPG unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt, so ist für dagegen erhobene Beschwerden immer das Bundesverwaltungsgericht zuständig, unabhängig davon, ob das die Abschiebung anordnende BFA (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) oder die ausführende LPD (Landespolizeidirektion) belangte Behörde ist. Abgesehen davon ist grundsätzlich nicht nur die Anordnung selbst (im konkreten Fall: der Abschiebung), sondern auch deren Durchführung, der anordnenden Behörde (im konkreten Fall: dem BFA) funktionell zuzurechnen.Gemäß Paragraph 7, BFA-VG ist die sachliche Zuständigkeit des BVwG (Bundesverwaltungsgericht) nicht von der belangten Behörde abhängig, sondern vom vollzogenen Abschnitt des Fremdenpolizeigesetzes. Wird daher bei der Vollziehung des 7. Hauptstücks des FPG unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt, so ist für dagegen erhobene Beschwerden immer das Bundesverwaltungsgericht zuständig, unabhängig davon, ob das die Abschiebung anordnende BFA (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) oder die ausführende LPD (Landespolizeidirektion) belangte Behörde ist. Abgesehen davon ist grundsätzlich nicht nur die Anordnung selbst (im konkreten Fall: der Abschiebung), sondern auch deren Durchführung, der anordnenden Behörde (im konkreten Fall: dem BFA) funktionell zuzurechnen.
Schlagworte
Unzuständigkeit, Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), Maßnahmenbeschwerde, unmenschliche Behandlung während der Abschiebung, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, funktionelle Zurechnung zur anordnenden BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.102.013.1803.2016Zuletzt aktualisiert am
01.04.2016