RS Lvwg 2016/2/24 VGW-102/013/1803/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

24.02.2016

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/01 Sicherheitsrecht

Rechtssatz

Gemäß § 7 BFA-VG ist die sachliche Zuständigkeit des BVwG (Bundesverwaltungsgericht) nicht von der belangten Behörde abhängig, sondern vom vollzogenen Abschnitt des Fremdenpolizeigesetzes. Wird daher bei der Vollziehung des 7. Hauptstücks des FPG unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt, so ist für dagegen erhobene Beschwerden immer das Bundesverwaltungsgericht zuständig, unabhängig davon, ob das die Abschiebung anordnende BFA (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) oder die ausführende LPD (Landespolizeidirektion) belangte Behörde ist. Abgesehen davon ist grundsätzlich nicht nur die Anordnung selbst (im konkreten Fall: der Abschiebung), sondern auch deren Durchführung, der anordnenden Behörde (im konkreten Fall: dem BFA) funktionell zuzurechnen.Gemäß Paragraph 7, BFA-VG ist die sachliche Zuständigkeit des BVwG (Bundesverwaltungsgericht) nicht von der belangten Behörde abhängig, sondern vom vollzogenen Abschnitt des Fremdenpolizeigesetzes. Wird daher bei der Vollziehung des 7. Hauptstücks des FPG unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt, so ist für dagegen erhobene Beschwerden immer das Bundesverwaltungsgericht zuständig, unabhängig davon, ob das die Abschiebung anordnende BFA (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) oder die ausführende LPD (Landespolizeidirektion) belangte Behörde ist. Abgesehen davon ist grundsätzlich nicht nur die Anordnung selbst (im konkreten Fall: der Abschiebung), sondern auch deren Durchführung, der anordnenden Behörde (im konkreten Fall: dem BFA) funktionell zuzurechnen.

Schlagworte

Unzuständigkeit, Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), Maßnahmenbeschwerde, unmenschliche Behandlung während der Abschiebung, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, funktionelle Zurechnung zur anordnenden Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.102.013.1803.2016

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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