Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.02.2016Index
60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
AVRAG §7b Abs3Rechtssatz
Aus der Tatsache allein, dass es sich um eine Firma mit Sitz in Slowenien handelt, kann die Verhängung einer Sicherheitsleistung gem. § 7m AVRAG daher nicht begründet werden.Aus der Tatsache allein, dass es sich um eine Firma mit Sitz in Slowenien handelt, kann die Verhängung einer Sicherheitsleistung gem. Paragraph 7 m, AVRAG daher nicht begründet werden.
Schlagworte
Einhebung einer vorläufigen Sicherheit, dringender Tatverdacht, Strafverfolgung oder Strafvollzug offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert wird, Unmöglichkeit des Vollzuges, EU-Ausland, SicherheitsleistungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.041.058.14259.2015Zuletzt aktualisiert am
13.05.2016