Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.02.2016Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
TabakG §13aRechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat u.a. mit Erkenntnis vom 21.09.2010, Zl. 2009/11/0209, ausgeführt, dass die Bestimmungen des Tabakgesetzes über den Nichtraucherschutz in der Gastronomie für in Einkaufszentren oder vergleichbaren Örtlichkeiten situierten Gastronomiebetriebe nur dann zur Anwendung kommen, wenn die gastronomisch genutzten Räumlichkeiten in abgeschlossenen, von der Mall getrennten Räumen untergebracht sind.
Schlagworte
Von der Mall nicht vollständig abgetrenntes Lokal; Sonderbestimmungen für die Gastronomie iSd § 13a TabakG; Bf hat die Erfordernisse für die Einrichtung eines Raucherbereiches erfülltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.014.4284.2015Zuletzt aktualisiert am
22.03.2016