Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
25.02.2016Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
TabakG §13aRechtssatz
Durch § 13a Tabakgesetz werden Sonderbestimmungen für die Gastronomie geschaffen. Dabei wird – neben Ausnahmen für kleine, nur aus einem einzigen Raum bestehenden Gastronomiebetriebe – festgelegt, in welchem Verhältnis die Räume, in denen im Gastronomiebetrieb geraucht werden darf, zu den mit Rauchverbot belegten Räumen zu stehen haben und zudem die Zulässigkeit, Raucherbereiche einzurichten, an die Schutzbedürfnisse von in Gastronomiebetrieben tätigen Arbeitnehmern geknüpft.Durch Paragraph 13 a, Tabakgesetz werden Sonderbestimmungen für die Gastronomie geschaffen. Dabei wird – neben Ausnahmen für kleine, nur aus einem einzigen Raum bestehenden Gastronomiebetriebe – festgelegt, in welchem Verhältnis die Räume, in denen im Gastronomiebetrieb geraucht werden darf, zu den mit Rauchverbot belegten Räumen zu stehen haben und zudem die Zulässigkeit, Raucherbereiche einzurichten, an die Schutzbedürfnisse von in Gastronomiebetrieben tätigen Arbeitnehmern geknüpft.
Daraus ergibt sich für in Einkaufszentren, Möbelhäusern oder vergleichbaren Einrichtungen etablierten Gastronomiebetrieben, dass es zum einen erforderlich ist, Räume, in denen das Rauchen gestattet wird, von den nicht gastronomisch genutzten Bereichen abzutrennen (vgl. dazu auch VfGH 1.10.2009, G 127/08), zum anderen ist die Einrichtung von Raucherräumen aber nur dann zulässig, wenn die in § 13a Tabakgesetz normierten Voraussetzungen erfüllt sind.Daraus ergibt sich für in Einkaufszentren, Möbelhäusern oder vergleichbaren Einrichtungen etablierten Gastronomiebetrieben, dass es zum einen erforderlich ist, Räume, in denen das Rauchen gestattet wird, von den nicht gastronomisch genutzten Bereichen abzutrennen vergleiche dazu auch VfGH 1.10.2009, G 127/08), zum anderen ist die Einrichtung von Raucherräumen aber nur dann zulässig, wenn die in Paragraph 13 a, Tabakgesetz normierten Voraussetzungen erfüllt sind.
Schlagworte
Von der Mall nicht vollständig abgetrenntes Lokal; Sonderbestimmungen für die Gastronomie iSd § 13a TabakG; Bf hat die Erfordernisse für die Einrichtung eines Raucherbereiches erfülltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.014.4284.2015Zuletzt aktualisiert am
22.03.2016