RS Lvwg 2016/2/25 VGW-021/014/4284/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2016
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

25.02.2016

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

TabakG §13a
TabakG §13c Abs1 Z3
TabakG §13c Abs2 Z4
TabakG §14 Abs4
VStG §9 Abs1
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Durch § 13a Tabakgesetz werden Sonderbestimmungen für die Gastronomie geschaffen. Dabei wird – neben Ausnahmen für kleine, nur aus einem einzigen Raum bestehenden Gastronomiebetriebe – festgelegt, in welchem Verhältnis die Räume, in denen im Gastronomiebetrieb geraucht werden darf, zu den mit Rauchverbot belegten Räumen zu stehen haben und zudem die Zulässigkeit, Raucherbereiche einzurichten, an die Schutzbedürfnisse von in Gastronomiebetrieben tätigen Arbeitnehmern geknüpft.Durch Paragraph 13 a, Tabakgesetz werden Sonderbestimmungen für die Gastronomie geschaffen. Dabei wird – neben Ausnahmen für kleine, nur aus einem einzigen Raum bestehenden Gastronomiebetriebe – festgelegt, in welchem Verhältnis die Räume, in denen im Gastronomiebetrieb geraucht werden darf, zu den mit Rauchverbot belegten Räumen zu stehen haben und zudem die Zulässigkeit, Raucherbereiche einzurichten, an die Schutzbedürfnisse von in Gastronomiebetrieben tätigen Arbeitnehmern geknüpft.

Daraus ergibt sich für in Einkaufszentren, Möbelhäusern oder vergleichbaren Einrichtungen etablierten Gastronomiebetrieben, dass es zum einen erforderlich ist, Räume, in denen das Rauchen gestattet wird, von den nicht gastronomisch genutzten Bereichen abzutrennen (vgl. dazu auch VfGH 1.10.2009, G 127/08), zum anderen ist die Einrichtung von Raucherräumen aber nur dann zulässig, wenn die in § 13a Tabakgesetz normierten Voraussetzungen erfüllt sind.Daraus ergibt sich für in Einkaufszentren, Möbelhäusern oder vergleichbaren Einrichtungen etablierten Gastronomiebetrieben, dass es zum einen erforderlich ist, Räume, in denen das Rauchen gestattet wird, von den nicht gastronomisch genutzten Bereichen abzutrennen vergleiche dazu auch VfGH 1.10.2009, G 127/08), zum anderen ist die Einrichtung von Raucherräumen aber nur dann zulässig, wenn die in Paragraph 13 a, Tabakgesetz normierten Voraussetzungen erfüllt sind.

Schlagworte

Von der Mall nicht vollständig abgetrenntes Lokal; Sonderbestimmungen für die Gastronomie iSd § 13a TabakG; Bf hat die Erfordernisse für die Einrichtung eines Raucherbereiches erfüllt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.014.4284.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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