Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.03.2016Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art. 129Rechtssatz
Der in § 4 Abs. 1 ZTG verwendete Behördenbegriff kann im Lichte des durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vorgenommenen Systemwechsels weiterhin nur im Sinne von Verwaltungsbehörde verstanden werden, zumal der Gesetzgeber keine Novellierung (und Klarstellung) dahingehend vorgenommen hat, dass der § 4 Abs. 1 ZTG etwa durch die Wortfolge „und vor den Verwaltungsgerichten“ erweitert worden wäre. Daher ist die Berufung eines Ziviltechnikers auf die ihm erteilte Vollmacht (§ 10 Abs. 1 AVG) in einem Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht mehr ausreichend, weil es sich bei den Verwaltungsgerichten gemäß Art. 129 B-VG um Gerichte und nicht um Behörden handelt.Der in Paragraph 4, Absatz eins, ZTG verwendete Behördenbegriff kann im Lichte des durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vorgenommenen Systemwechsels weiterhin nur im Sinne von Verwaltungsbehörde verstanden werden, zumal der Gesetzgeber keine Novellierung (und Klarstellung) dahingehend vorgenommen hat, dass der Paragraph 4, Absatz eins, ZTG etwa durch die Wortfolge „und vor den Verwaltungsgerichten“ erweitert worden wäre. Daher ist die Berufung eines Ziviltechnikers auf die ihm erteilte Vollmacht (Paragraph 10, Absatz eins, AVG) in einem Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht mehr ausreichend, weil es sich bei den Verwaltungsgerichten gemäß Artikel 129, B-VG um Gerichte und nicht um Behörden handelt.
Schlagworte
Behörde, Behördenbegriff, Verwaltungsbehörde, Gericht, Berufung auf Vollmacht, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Systemwechsels, Winkelschreiber, Ziviltechniker, Bauverfahren, berufsmäßiger ParteienvertreterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.111.026.9848.2015Zuletzt aktualisiert am
03.06.2016