Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.03.2016Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FPG §120 Abs1aRechtssatz
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK geht bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich aus. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hätte, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 2014, Zl. 2013/22/0129, vom 2. Oktober 2012, Zl. 2012/21/0044, und vom 18. Oktober 2012, Zl. 2010/22/0136).Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Artikel 8, EMRK geht bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich aus. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hätte, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 2014, Zl. 2013/22/0129, vom 2. Oktober 2012, Zl. 2012/21/0044, und vom 18. Oktober 2012, Zl. 2010/22/0136).
Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist nicht nur für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. April 2013, Zl. 2011/22/0185), sondern auch für die Beurteilung der Strafbarkeit eines Fremden wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet.Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist nicht nur für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. April 2013, Zl. 2011/22/0185), sondern auch für die Beurteilung der Strafbarkeit eines Fremden wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet.
Schlagworte
Rechtswidriger Aufenthalt, Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK, StrafausschließungsgrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.051.055.435.2016Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016