Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.03.2016Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §45 Abs1 letzter SatzRechtssatz
Das Verwaltungsgericht Wien kann eine Geringfügigkeit der Schuld des Bf nicht erkennen, zumal von einem Rechtsanwalt (der als Arbeitgeber auftritt) erwartet werden muss, dass er nachliest bzw. sich erkundigt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um eine kroatische Staatsbürgerin legal beschäftigen zu dürfen. Der Bf hat sich auf die Angabe der als Lehrling einzustellenden Frau P. und auf die von ihr vorgelegten Unterlagen (die aber alle nichts über den arbeitsrechtlichen Status aussagen) verlassen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien kann bei der vom Bf gewählten Verhaltensweise nicht von einem bloß geringfügigen Verschulden gesprochen werden, sodass eigentlich die Voraussetzungen für eine Ermahnung nicht vorliegen. Es war dem Verwaltungsgericht Wien aber verwehrt, den angefochtenen Bescheid in die Richtung abzuändern, dass der Bf einer Verwaltungsübertretung nach § 32a Abs. 4 AuslBG iVm § 28 Abs. 1 Z. 5 AuslBG schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wird.Das Verwaltungsgericht Wien kann eine Geringfügigkeit der Schuld des Bf nicht erkennen, zumal von einem Rechtsanwalt (der als Arbeitgeber auftritt) erwartet werden muss, dass er nachliest bzw. sich erkundigt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um eine kroatische Staatsbürgerin legal beschäftigen zu dürfen. Der Bf hat sich auf die Angabe der als Lehrling einzustellenden Frau P. und auf die von ihr vorgelegten Unterlagen (die aber alle nichts über den arbeitsrechtlichen Status aussagen) verlassen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien kann bei der vom Bf gewählten Verhaltensweise nicht von einem bloß geringfügigen Verschulden gesprochen werden, sodass eigentlich die Voraussetzungen für eine Ermahnung nicht vorliegen. Es war dem Verwaltungsgericht Wien aber verwehrt, den angefochtenen Bescheid in die Richtung abzuändern, dass der Bf einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 32 a, Absatz 4, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wird.
Schlagworte
Ermahnung, Ermessensentscheidung, spezialpräventive Prognose, Verböserungsverbot, Verbot der reformatio in peiusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.041.036.846.2016Zuletzt aktualisiert am
14.04.2016